VerordnungAußerklinische Intensivpflege: G-BA lockert Regeln bis Ende 2024

Damit beatmungspflichtige Menschen kontinuierlich versorgt werden können, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege geändert. Zwei Punkte sollten Ärztinnen und Ärzte kennen. Ein wichtiger Aspekt für hausärztliche Praxen wurde jedoch nicht angepasst.

Der G-BA hat die Richtlinie zur Verordnung der außerklinischen Intensivpflege geändert.

Berlin. Vor der Verordnung muss bei beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten regelmäßig geprüft werden, ob eine Beatmung noch notwendig ist. So sieht es die Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI) vor, nach der laut dem Willen des Gesetzgebers ab dem 31. Oktober verordnet werden muss. Die Verordnung auf Basis der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege ist ab dann nicht mehr möglich.

Für die sogenannte Potenzialerhebung ist fachärztliche Qualifikation und Erfahrung nötig. Aus der Sorge davor, dass möglicherweise nicht genügend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte etwa für die Potenzialerhebung vorhanden sind, hat der G-BA die AKI-Richtlinie am Donnerstag (21.7.) angepasst.

Unter anderem hatten Hausärztinnen und Hausärzte gegenüber “Der Hausarzt” ihre Bedenken geäußert, dass es ab November sowohl Engpässe bei der Potenzialerhebung geben werde als auch zu wenige Verordner, weil dafür – anders als nach der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege – extra eine Genehmigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) beantragt werden muss.

An beiden Stellschrauben hat der G-BA nun angesetzt.

Verordnung auch ohne Potenzialerhebung möglich

Vorübergehend bis 31. Dezember 2024 gilt: Eine außerklinische Intensivpflege kann auch verschrieben werden, wenn für die Potenzialerhebung kein qualifizierter Arzt oder Ärztin rechtzeitig zur Verfügung steht. Die Potenzialerhebung sollte dann aber möglichst zeitnah und spätestens bis Ende 2024 nachgeholt werden, so der G-BA.

Bei der Potenzialerhebung wird geprüft, ob eine vollständige Entwöhnung von Betroffenen, eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung oder die Entfernung der Trachealkanüle möglich ist.

Wer darf verordnen?

Zum anderen wird dauerhaft der Kreis der Ärztinnen und Ärzte erweitert, die AKI verordnen dürfen und die Potenzialerhebung durchführen dürfen. Durften bisher nur Hausärztinnen und Hausärzte mit Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Menschen verordnen, dürfen dies künftig alle Vertragsärztinnen und -ärzte, die die Kompetenzen nachweisen können. Der Haken: Ärztinnen und Ärzte müssen dafür eine Genehmigung bei der KV beantragen.

Hingegen keine Genehmigung für die Verordnung brauchen Fachärztinnen und -ärzte

  • mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
  • für Innere Medizin und Pneumologie
  • für Anästhesiologie
  • für Neurologie
  • für Kinder- und Jugendmedizin.

Zudem dürfen auch Fachärztinnen und -ärzte mit Genehmigung zur Potenzialerhebung die AKI verschreiben.

Wer macht Potenzialerhebung?

Für die Potenzialerhebung ist jeweils eine Genehmigung der KV erforderlich. Dieser Kreis wurde insbesondere bei Kindern und Jugendlichen erweitert: Künftig dürfen zum Beispiel auch Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Pneumologie die Erhebung übernehmen, genauso wie weiteres spezialisiertes Personal. Eine Übersicht aller zulässigen Fachärztinnen und -ärzte samt Voraussetzung hat die KBV zusammengestellt.

Die Änderungen der AKI-Richtlinie müssen zunächst vom Bundesgesundheitsministerium geprüft werden und treten nach Nichtbeanstandung und einen Tag nach Beschluss-Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Änderungen gelten dann befristet bis zum 31. Dezember 2024.

Weitere Informationen zu den neuen Regeln finden Sie bei der KBV.

 

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