In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gibt es im Gegensatz zum EBM keine Komplexleistungen, um eine Kompressionstherapie abzurechnen. Die Grundleistung ist dort die Nr. 204 GOÄ (Kompressionsverband, 95 Punkte). Multipliziert mit dem 2,3-fachen Schwellensatz resultiert ein Honorar von 12,74 Euro. Da die Nr. 204 GOÄ nur den einfachen"Kompressionsverband" abdeckt und nicht den wesentlich anspruchsvolleren "phlebologischen Funktionsverband", ist ein Multiplikator über dem Schwellensatz unter Hinweis auf den Aufwand möglich. Die Leistung kann man je angelegtem Kompressionsverband und damit mehrfach berechnen.
Kommentar
Die GOÄ beschränkt die Berechenbarkeit im Behandlungsfall nicht: Über den Zeitraum der Abrechnung kann man also so viele Kompressionsverbände nach Nr. 204 GOÄ in Rechnung stellen, wie notwendigerweise angelegt wurden. Für notwendige Kontrolluntersuchungen der Beinumfänge gibt es die Nr. 5 GOÄ (symptombezogene Untersuchung). Die zusätzliche Berechnung der Nr. 200 GOÄ für den einfachen Verband ist nicht ausgeschlossen. Dies ist zum Beispiel in Zusammenhang mit dem großflächigen Auftragen von Externa wie Salben, Cremes, Puder, Lotionen, Lösungen zur Behandlung von Hautkrankheiten wie einer Stauungsdermatitis nach Nr. 209 GOÄ denkbar. Besteht ein Ulcus cruris, wäre zusätzlich die Nr. 2006 GOÄ möglich (Behandlung sekundär heilender Wunde). Eine vorbereitende apparative Kompressionstherapie ist nach Nr. 526 GOÄ berechnungsfähig. Die Materialkosten für die genannten Verbände können zusätzlich etwa über den hier von den Privatkassen in der Regel anerkannten UV-Nebenkostentarif pauschal zum Ansatz gebracht werden (s. Tab.).