Die Orthopädin Dr. Silke Brüggemann leitet den Bereich Sozialmedizin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV).
Die DRV finanziert eine Reha für Erwerbstätige, die GKV in allen anderen Fällen. Damit sind die Zuständigkeiten klar umrissen. Wann ist dies trotzdem strittig?
Eine Rehabilitation zielt darauf ab, die Gesundheit des Patienten zu verbessern. Die Frage des zuständigen Trägers hängt davon ab, ob die Rehabilitation auch die Chance erhöht ins Erwerbsleben zurückzukehren. Ist der Bezug zwischen Erkrankung und konkret gefährdeter oder geminderter Erwerbsfähigkeit gegeben, ist die DRV zuständig. In allen anderen Fällen ist die Finanzierung der Reha eine Leistung der GKV oder anderer Reha-Träger.
Können Sie dazu ein Beispiel nennen?
Nehmen Sie einen Mann, etwa 58 Jahre alt, Monteur, früher Schlaganfall, chronische Herzinsuffizienz, seit einem Jahr krankgeschrieben. Mit einer solchen Krankengeschichte ist es sehr fraglich, ob der Patient selbst nach einer Reha wieder in den Beruf zurückkehren kann. Sollte die DRV den Antrag ablehnen, kann man dagegen auch Widerspruch einlegen. Zudem gibt es eine Weiterleitungspflicht, wenn der Antragsteller nicht bei der DRV versichert ist. Der Träger, bei dem der Antrag zuerst einging, muss diesen an die zuständige Stelle weiterleiten. Mit einer Rehabilitation über die Krankenkasse kann der Patient ebenfalls versuchen, seine Gesundheit zu stärken und die Gefahr einer Pflegebedürftigkeit zu mindern.
Für eine Reha muss eine ambulante Behandlung beim niedergelassenen Arzt erfolgt sein. Wann gilt diese als ausgeschöpft?
Es muss eine längerfristige, chronische Erkrankung vorliegen und der Hausarzt muss dafür gängige Therapien bereits verordnet haben. Und auf alle Fälle muss die Diagnostik abgeschlossen sein. Ob die ambulante Behandlung als ausgeschöpft angesehen wird oder nicht, hängt auch von der Diagnose ab. Beispielsweise ist eine Reha bei psychischen Beschwerden oder Rückenschmerzen mittlerweile auch frühzeitig möglich, um einer starken Chronifizierung entgegen zu wirken.
Kann man eine Reha unterbrechen, etwa wenn der Rehabilitand zusätzlich erkrankt?
Ja, eine Reha kann wegen einer interkurrenten Erkrankung, die außerhalb der Reha-Einrichtung behandelt wird, unterbrochen werden. Der Patient kann nach seiner Genesung die Rehabilitation längstens 14 Tage fortsetzen. Der Arzt kann diese zusätzliche Erkrankung formlos bescheinigen oder den Rehabilitanden formal krankschreiben. Eine Rehabilitation ist grundsätzlich nicht mit einer Krankschreibung gleichzusetzen.
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