Ärztinnen und Ärzte sind ab 2025 verpflichtet, die E-PA mit bestimmten Informationen zu befüllen (vgl. E-PA-Serie Teil 1, “Der Hausarzt” 14/24). Gleichzeitig müssen sie ihre Patienten informieren, welche Daten sie in die E-PA einpflegen. Außerdem sollten sie, so heißt es bei der Gematik, Patienten darauf hinweisen, dass diese einen Anspruch auf die Befüllung mit weiteren Daten haben.
Neben den Muss-Daten haben Versicherte auch das Recht darauf, bestimmte Daten auf Wunsch von der Praxis in die E-PA übertragen zu lassen. Das regeln die Paragrafen 341 und 342 SGB V. Was zu den Wunschdaten gehören kann, listet beispielhaft der Kasten auf. Merke: Für die Digitalisierung alter Papierbefunde auf Wunsch der Versicherten sind aber die Kassen zuständig.
Widerspruch dokumentieren
Nicht nur die Aufklärung, welche Daten in die E-PA gespeichert wurden, sollte man in der eigenen Akte dokumentieren. Auch wenn Versicherte dem Einspeisen von Befunden oder Dokumenten widersprochen haben, sollte dies in der Praxisakte vermerkt werden.
Sonderfall sensible Daten
Eine besondere Aufklärungspflicht der Ärztinnen und Ärzte besteht, wenn hochsensible Daten (insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, zu psychischen Erkrankungen oder Schwangerschaftsabbrüchen) in die E-Akte fließen sollen. Das gilt auch und vor allem bei Ergebnissen genetischer Untersuchungen oder Analysen.
Diese dürfen nur nach ausdrücklicher oder elektronischer Einwilligung der Betroffenen in die E-PA hochgeladen werden. Das regelt Paragraf 11 des Gendiagnostikgesetzes. Hinweise zum Schutz sensibler Daten in der E-PA finden sich außerdem in Paragraf 341 SGB V. Beim Einspeisen derartiger Infos ist es unbedingt angezeigt, die Zustimmung oder auch den Widerspruch zu dokumentieren. Aber auch Daten der Medikationsliste, die automatisch von den E-Rezepten in die E-PA fließen, können sensibel sein. Patientinnen und Patienten haben hier auch die Möglichkeit, entsprechende Stellen zu verbergen.
Ärztinnen und Ärzte sollten zusätzlich wissen: Versicherte sind dabei auch selbst in der Lage, Dokumente und Daten in die E-PA hochzuladen. Diese, heißt es bei der Gematik, sind entsprechend gekennzeichnet oder es ist ersichtlich, dass Versicherte die Infos selbst eingepflegt haben.
Zusammenfassend müssen die ärztliche Aufklärung und Dokumentation folgende Punkte umfassen:
- Zweck und Funktionsweise der elektronischen Patientenakte.
- Welche Informationen und Dokumente in die E-PA aufgenommen werden können.
- Die Möglichkeit, dass Versicherte die Zugriffsrechte auf ihre Daten individuell steuern und beDaten, die auf Wunsch in die E-PA übertragen werden können (Auszug): DMP-Daten AU-Bescheinigungen Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen Kopie der Behandlungsdokumentation Früherkennungsuntersuchungen etc.stimmten Ärzten oder Einrichtungen den Zugriff verweigern können.
- Der Hinweis, dass die E-PA freiwillig genutzt wird und der Versicherte jederzeit entscheiden kann, welche Daten in die Akte aufgenommen oder wieder gelöscht werden.
- Der Hinweis auf die Möglichkeit, dass besonders sensible Daten (z.B. genetische Daten oder psychotherapeutische Befunde) nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen gespeichert werden dürfen.
Geregelt ist obiges in Paragraf 343 SGB V. Ergänzend enthält auch das Patientendatenschutzgesetz weitere Regelungen, etwa dass Versicherte über ihr Recht informiert werden, dass auf ihren Wunsch bestimmte Daten oder ganze Dokumente wieder aus der E-PA entfernt werden müssen.
Daten für die Forschung
Frau Doktor, soll ich meine Daten aus der E-PA der Forschung spenden? Was geschieht mit meinen Daten und ist es auch sicher, dass diese nicht missbraucht werden? Mit solchen oder ähnlichen Fragen werden Praxen gewiss spätestens Mitte 2025 konfrontiert werden. Denn das Gesundheitsdatennutzungsgesetz soll dafür sorgen, dass Daten aus der E-PA automatisch an die Forschung gehen (auch hier gilt das Opt-Out-Verfahren) – sofern Versicherte nicht widersprechen. Dies ist möglich über die E-PA-App oder die Ombudsstelle der Krankenkassen.
Laut Bundesgesundheitsministerium werden nur Daten übermittelt, die “zuverlässig automatisiert pseudonymisiert” wurden. Sogenannte datenhaltende Stellen sollen sicherstellen, dass aus den pseudonymisierten Daten keine Rückschlüsse auf Personen gezogen werden können. Die Datenstellen prüfen dabei den Antrag auf Datenzugang zu Forschungszwecken, erklärt die Gematik, und “stellen dabei auch sicher, dass kein unangemessenes Reidentifikationsrisiko besteht”.
Ob und wie Ärztinnen und Ärzte zu obigem informieren müssen, ist noch nicht ganz klar. Gewiss wird es mit dem Start der E-PA oder der Übermittlung der Daten zu Forschungszwecken noch zu Konkretisierungen der Aufklärungspflichten kommen.