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VideosprechstundenZuschlag zur Identifikation bleibt abrechenbar

Behandeln Hausärztinnen und Hausärzte ihnen unbekannte Patienten in einer Videosprechstunde, können sie die 01444 abrechnen - auch weiterhin. Der Bewertungsausschuss hat die befristete Regelung nun abermals verlängert. Erst ab 2026 soll dann eine neue Technik ablösen.

Videosprechstunde: War der Patient in dem Quartal oder im Vorquartal noch nicht persönlich in der Praxis, müssen die Stammdaten händisch erfasst werden.

Berlin. Für die Authentifizierung von unbekannten Patienten vor Videosprechstunden können Hausärztinnen und Hausärzte weiterhin die 01444 (10 Punkte/1,15 Euro) als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abrechnen. Der Zuschlag ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.

Der Bewertungsausschuss hat die zum Jahresende auslaufende Regelung bis zum 31. Dezember 2025 verlängert –  zum insgesamt dritten Mal seit Ausrufen der Ziffer im Jahr 2019. Das hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am Donnerstag (17. August) mitgeteilt.

Praxistipp: Die Änderung wurde bereits im EBM-Spicker aktualisiert. Praxisteams können diesen jetzt in aktuellster Fassung für das Q3/2023 herunterladen.

Digitale Identitäten sollen Verfahren ablösen

Ab 1. Januar 2026 sollen den Versicherten neben der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) dann auch die sogenannten digitalen Identitäten als Versicherungsnachweis dienen. Damit wäre der Zuschlag zur Authentifizierung nicht mehr notwendig.

Bis dahin jedoch müssen Praxen die Stammdaten der eGK weiterhin händisch erfassen, wenn die Patientin oder der Patient in dem Quartal oder im Vorquartal noch nicht persönlich in der Praxis war.

Der Bewertungsausschuss prüft bis zum 30. September 2025, ob eine weitere Verlängerung der Befristung für die GOP 01444 erforderlich ist.

 

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