Berlin. Stellen Hausärztinnen und Hausärzte Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung eine formlose Bescheinigung für eine stationäre Behandlung aus, so erhalten sie dafür ab Juli 3,45 Euro. Das hat der Bewertungsausschuss beschlossen, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am Donnerstag (11. Mai) mitgeteilt hat. Abzurechnen ist dafür die dann neu geschaffene 01615 EBM (30 Punkte, 3,45 Euro). Sie kann einmal im Krankheitsfall abgerechnet werden.
Wichtig in der Praxis: Voraussetzung ist, dass die Bescheinigung ein medizinisches Kriterium oder eine vergleichbare Schädigung oder Beeinträchtigung enthält. Dies kann beispielsweise “eine mangelnde Fähigkeit, die eigene Symptomatik oder Befindlichkeiten, wie Schmerzen oder Wünsche, deuten, beschreiben oder verstehen zu können” oder “eine mangelnde Fähigkeit, die Informationen und Anweisungen des Behandlungsteams des Krankenhauses wahrnehmen, verstehen oder umsetzen zu können” sein.
Behinderung allein nicht ausreichend
Zum Hintergrund: Menschen mit Behinderung können aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung eine Begleitperson benötigen – die Behinderung allein reicht dafür nicht aus. Ärzte und Psychotherapeuten können dazu eine formlose Bescheinigung ausstellen, die bis zu zwei Jahre gültig ist. In bestimmten Fällen können die Begleitpersonen auch Anspruch auf Krankengeld geltend machen. Das regelt die Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Laut der Richtlinie ist alternativ zur formlosen Bescheinigung auch das Ausfüllen von Muster 2 möglich. Hierfür ist keine gesonderte Vergütung vorgesehen, sondern diese ist Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen im EBM.
Bescheinigung für Arbeitgeber obliegt der Klinik
Die abschließende Feststellung und Entscheidung über die Mitaufnahme der Begleitperson trifft der Krankenhausarzt. Im Krankenhaus werden auch die erforderlichen Bescheinigungen für die Begleitperson ausgestellt, die für den Arbeitgeber beziehungsweise die Krankenkasse notwendig sind, erinnert die KBV. Dies geschieht nicht in der Hausarztpraxis.