Berlin. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Angestellten müssen Arbeitgebende künftig am selben Tag elektronisch aufzeichnen. Das plant Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) mit dem Entwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, den er am Mittwoch (19.4.) vorgelegt hat.
Grundsätzlich gilt dies damit auch für Praxischefinnen und -chefs in ihrer Funktion als Arbeitgebende. Der Gesetzentwurf sieht jedoch einige Übergangsfristen und Ausnahmen vor, sodass Praxen nötige Änderungen in Ruhe angehen können.
Die Vorgaben im Überblick
Neben den bereits bestehenden Vorgaben kommen einige Punkte im Arbeitszeitgesetz, besonders in Paragraf 16, neu hinzu. Folgende Vorgaben sind für Arbeitgebende geplant:
- Elektronische Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit am Tag der Leistungserbringung (spätere Korrekturen sollen erlaubt sein, aber zeitnah stattfinden)
- Aufzeichnung durch Mitarbeitenden oder Dritte
- Verzeichnis von Mitarbeitenden, die Verlängerung der Arbeitszeit zugestimmt haben
- Aufbewahrung für die gesamte Beschäftigungsdauer, aber nicht länger als zwei Jahre
- Aufbewahrung „auch“ am Ort der Beschäftigung
- Mitarbeitende (oder bei Jugendlichen ebenso deren Sorgeberechtigte) können Information und Kopie über die dokumentierte Zeit einfordern
Darüber hinaus sind Praxisinhaberinnen und -inhaber für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich und haben sicherzustellen, dass ihnen Verstöße gegen Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden.
Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, dass Behörden bei einer Kontrolle nachvollziehen können sollten, ob Arbeitgebende ihre Beschäftigten über die korrekte Erfassung informiert und diese stichprobenmäßig auch kontrolliert haben.
Tipp: Für Ärztinnen und Ärzte bietet es sich zum Beispiel an, die Aufklärung über die korrekte Erfassung an die jährlich nötige Unterweisung zu Gefahrenstoffen in der Praxis anzuhängen. Denn das Schulungsprotokoll davon sollten die Beschäftigten sowieso unterschreiben.
Schlupflöcher für Praxen
Die neue elektronische Dokumentation bedeutet für Praxen aber nicht, dass sie zwingend eine Stechuhr oder Ähnliches einführen müssen. Zunächst sieht nämlich der Gesetzentwurf eine Ausnahme für kleine Betriebe vor: Wer nur bis zu zehn Mitarbeitende beschäftigt, darf weiterhin auch „nichtelektronisch“ dokumentieren (Paragraf 16 Abs. 8). Dies dürfte also für eine Vielzahl von Praxisteams gelten. Für größere Betriebe soll es gestaffelt nach Angestelltenzahl längere Übergangsfristen von ein bis fünf Jahren geben.
Zudem legt „elektronisch“ keine bestimmte Art der Aufzeichnung fest, heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf. Neben einer elektronischen Stechuhr kommen demnach auch Apps für Smartphones oder „herkömmliche Tabellenkalkulationsprogramme“ infrage. Ebenso sei eine kollektive Erfassung, etwa über elektronische Schichtpläne, zulässig. Hieraus müsse dann aber Beginn, Ende und Dauer je Mitarbeitenden ersichtlich sein und Abweichungen wie Urlaube, Krankheitstage oder Überstunden seien „gesondert“ zu erfassen.
Das Gesetz soll zu Beginn des folgenden Quartals nach Verkündung in Kraft treten.