© Der HausarztAbrechnung auf einen Blick
GOÄ
Beim ersten Kontakt rechnet die Ärztin die Nrn. 1, 7, 250, 3524 GOÄ für den CRP-Test und die Nrn. 605, 605a und 609 für Spirometrie und Broncholysetest ab. Die Nr. 1 steigert sie mit 3,5-fachem Satz. Nach zehn Tagen erneut die Nrn. 7, 3524, 605 und 605a und auch die Nr. 34. Nach insgesamt acht Wochen kommen die Nrn. 1 (3,5-fach), 7, 605 und 605a hinzu.
HZV
In Berlin sind Spirometrie und CRP-Bestimmung Teil der jeweiligen Quartalspauschale in allen Hausarztverträgen: AOK Nordost/IKK Berlin und Brandenburg; durch GWQ und spectrumK vertretene BKKen und IKKen; EK; IKKclassic; TK.
Allerdings kann im Vertrag der durch GWQ vertretenen BKKen und IKKen der CRP-Schnelltest vor eventueller Antibiotikagabe bei oberem oder unterem Atemwegsinfekt, Otitis media und Divertikulitis mit der 32460 EBM einzeln abgerechnet werden, die dann mit 7 Euro vergütet wird.
Schwerpunkt: akute Pollenallergie
Gehäuft im April, gelegentlich auch schon früher stellen sich jedes Jahr Versicherte in der Hausarztpraxis vor, die unter einer Pollenallergie leiden, entweder erstmalig oder als Wiederholungsopfer.
EBM
Zur Abrechnung von GKV-Versicherten kann bei einem Erstkontakt die 03000 EBM abgerechnet werden, bei Chronikern zusätzlich die 03220 beim ersten und die 03221 beim zweiten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt. Dem fügt die KV automatisch die entsprechenden Quartalspauschalen zu: 03020, 03040, 03060, 03061, 03222 und 32001.
Meist ist auch ein Gespräch fällig, das dann mit der 03230 EBM je vollendete 10 Minuten abgerechnet werden kann.
Bei entsprechender Symptomatik sollte ein Infekt durch einen CRP-Test ausgeschlossen werden (32128) und eine Spirometrie stattfinden (03330); ebenfalls möglich wäre hier die BSG (32042) oder ein in der Laborgemeinschaft erstelltes und von dieser abgerechnetes Blutbild.
GOÄ
In der GOÄ wird die Beratung mit der Nr. 1 oder bei längerer Dauer mit der Nr. 3 abgerechnet. Werden zusätzlich Sonderleistungen erbracht, kann anstelle der Nr. 3 die Nr. 1 höher gesteigert werden (Begründung nicht vergessen!).
Für die Untersuchung kommt in der Regel die Nr. 7 in Frage. Bei Erstdiagnose einer signifikanten Pollenallergie sollte auf keinen Fall die Nr. 34 vergessen werden, die auch bei Einleitung einer Hyposensibilisierung denkbar ist.
Zum Infektausschluss die Nrn. 3524 (CRP), 3501 (BSG) oder die Nrn. 3550 und 3551 (Blutbild); zusätzlich die Nr. 250 für die Blutentnahme. Bei der Spirometrie wird die eigentliche Messung mit der Nr. 605 und die Flussvolumenkurve mit der Nr. 605a abgerechnet; daneben ist die Nr. 609 erlaubt, wenn ein Broncholysetest erforderlich ist.
Quellen:
1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)
4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2023
5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche