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GerichtsurteilAnspruch auf Off-Label-Arznei nur in Not

Vor dem Bundessozialgericht wurde der Fall einer Schwangeren verhandelt, die sich mit dem für sie ungefährlichen Zytomegalievirus angesteckt hatte. Die Frau wollte ein Medikament erhalten, das die Infektionsgefahr für den Fötus senkt – dafür aber nicht zugelassen ist. Müssen die gesetzlichen Kassen zahlen?

Wann müssen gesetzlichen Kassen ein Medikament bezahlen, das für die Anwendung bislang nicht zugelassen ist?

Versicherte haben nur in notstandsähnlichen Situationen einen Anspruch darauf, dass die gesetzlichen Kassen ein Medikament bezahlen, das für die Anwendung in ihrem konkreten Fall bislang nicht zugelassen ist (Off-Label). Das hat das Bundessozialgericht (BSG) anhand des Falles einer Schwangeren klargestellt.

Die Verschreibung setze voraus, dass “eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen tödlichen oder besonders schweren Verlauf spricht”, heißt es in der Mitteilung zum Urteil von Ende Januar.

Im verhandelten Fall hatte sich eine Schwangere mit dem für sie ungefährlichen Zytomegalievirus angesteckt. Dabei kann es schlimmstenfalls zwar zum Abort kommen, die meisten Kinder kommen jedoch trotzdem gesund zur Welt. Die Schwangere wollte dennoch ein Medikament erhalten, das die Infektionsgefahr für den Fötus senkt – dafür aber nicht abschließend erforscht und zugelassen ist.

Die Richter entschieden, dass die Kasse das Medikament nicht zahlen muss. Die Grundsätze der Arzneizulassung würden auch bei Risiken in der Schwangerschaft gelten. Und im konkreten Fall habe die statistische Betrachtung nicht auf eine hohe Wahrscheinlichkeit eines tödlichen oder sehr schweren Verlaufs hingedeutet.

  • Urteil: Az. B 1 KR 7/22 R, Bundessozialgericht, 24.1.2023
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