Der Impfturbo in den hausärztlichen Praxen ist angelaufen: Oft wird jetzt nicht nur gegen Grippe, sondern gleichzeitig gegen Corona geimpft. Das wirft in vielen Praxen Fragen zur Abrechnung der Leistungen auf.
Abrechnung Grippeimpfung
Die Impfung gegen Influenza wird in allen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) gemäß den Vorgaben der regionalen Impfvereinbarungen vergütet. Die Impfleistungen sind nicht Bestandteil des EBM. Die entsprechenden Abrechnungspositionen (Symbolziffern) sind bundesweit dieselben (s. Tab. 1), die Honorare unterscheiden sich allerdings von KV zu KV. Sie liegen zwischen 7,48 Euro (in Niedersachsen) und 9,68 Euro (Hessen).
Abrechnung Covid-19-Impfung
Auch die Abrechnung und Vergütung der Covid-19-Schutzimpfung ist nicht Bestandteil des EBM. Diese wird durch die Coronavirus-Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) geregelt. Jedoch erfolgt auch hier die Abrechnung über die zuständige KV – dies gilt ebenso für Nicht-GKV-Versicherte. Das Honorar beträgt unabhängig vom Impfstoff einheitlich 20 Euro und liegt damit deutlich höher als das der Grippeimpfung. Bei den Pseudo-Ziffern zur Abrechnung ist zwischen den verschiedenen Corona-Impfstoffen zu unterscheiden (s. Tab. 2) und anzugeben, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Auffrischungsimpfung handelt.
Versichertenpauschale neben Impfung?
Um die Frage zu klären, ob neben einer Impfleistung der regionalen Impfvereinbarung zusätzlich die Versichertenpauschale abgerechnet werden darf, muss man wissen, was alles zur Impfleistung gehört. Beispielhaft ist hier der Inhalt der Impfvereinbarung der KV Nordrhein aufgelistet. Inhaltlich enthalten die meisten Impfvereinbarungen der übrigen KVen vergleichbare Vorgaben.
Zur Impfleistung gehören:
- die Verabreichung des Impfstoffes
- die Information über den Nutzen der Impfung und die zu verhütende Krankheit
- Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen, Komplikationen und Kontraindikationen
- Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung
- Informationen über Beginn und Dauer der Schutzwirkung
- Hinweise zu Auffrischimpfungen
- Erhebung der Anamnese und der Impfanamnese einschließlich Befragung über das Vorliegen von möglichen Kontraindikationen
- Feststellen der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen.
zusätzlich
- die Eintragung der Schutzimpfung in den Impfausweis oder das Erstellen einer Impfbescheinigung
- und der Eintrag in ein ggf. vorliegendes Bonusheft/Checkheft, sofern dieser im selben Quartal erfolgt, in dem auch die Impfung verabreicht wurde.
Eine inhaltlich ähnliche Textpassage steht auch in der Coronavirus-Impfverordnung des BMG. Diese geht noch etwas weiter, indem sie auch eine symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien als Teil der Impfleistung benennt.
Versichertenpauschale setzt eine Bedingung voraus
Entscheidend für die Frage, ob zusätzlich zur Impfung die Versichertenpauschale 03000 oder 04000 EBM abgerechnet werden kann, sind also zwei Fakten:
- Sowohl die Covid-19-Impfung als auch die übrigen von der STIKO empfohlenen Impfungen sind keine EBM-Leistungen und lösen damit auch keinen EBM-Behandlungsfall aus.
- Sowohl bei der Covid-19-Impfung als auch bei den über die Impfvereinbarungen durchgeführten Impfungen sind sowohl eine ausführliche Impfberatung als auch eine Impfanamnese und (bei der Covid-19-Impfung) eine symptomorientierte Untersuchung Teil der Impfung.
Die Konsequenz: Die Abrechnung einer Versichertenpauschale 03000 oder 04000 EBM ist neben der alleinigen Durchführung sowohl der Covid-19- als auch der Grippeimpfung nicht erlaubt.
Aber: Die gleichzeitige Abrechnung ist dann erlaubt, wenn zusätzlich zur Impfung eine kurative Leistung erbracht wird und durch einen entsprechenden ICD-Kode im Diagnosefeld der Abrechnung begründet wird. Eine kurative Leistung ist bereits dann erbracht, wenn allein ein Rezept ausgestellt wird. Tabelle 3 zeigt beispielhaft die Abrechnung einiger typischer Fälle aus der hausärztlichen Praxis.