Mädchen und Jungen sollen künftig gegen Humane Papillomaviren (HPV) geimpft werden. Denn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) Ende November in die Schutzimpfungsrichtlinie übernommen. Nun können Ärzte die Impfung über die gesetzlichen Kassen abrechnen. Doch dies haben die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) verschieden geregelt. Unser Spickzettel soll Fehlern vorbeugen.
Zeitpunkt der Impfung
Geimpft werden Jungen und Mädchen standardmäßig von neun bis 14 Jahre. Aufgrund der sexuellen Übertragbarkeit der Viren ist es sinnvoll, vor dem ersten Geschlechtsverkehr, also eher früh, zu impfen. Auch für die Compliance und die Belastung der Jugendlichen ist dies angenehmer, da es für die Grundimmunisierung hier nur zwei statt drei Dosen braucht (Tab. 1). Die Impfabstände sollten nicht unterschritten und die Serie binnen eines Jahres abgeschlossen werden.
Die Impfung kann man aber bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag noch auf Kosten der gesetzlichen Kasse nachholen. Manche KVen erlauben als Ausnahme, begonnene Serien auch nach dem 18. Geburtstag zeitnah zu vervollständigen. In Sachsen ist dies sogar bis einschließlich des 25. Lebensjahrs möglich, wobei die Erstattung des Impfstoffs als Satzungsleistung von der Kasse abhängt. Überwiegend deckt sich eine Nachholimpfung über 18-Jähriger aber nicht mit der STIKO-Empfehlung, im Zweifel haftet also der Arzt.
Des Weiteren gelten bei manchen Kassen großzügigere Regelungen (Übersicht unter https://hausarzt.link/Z25gh). Wir raten hier jedoch, immer mit der jeweiligen Kasse oder KV schriftlich (!) zu klären, ob man den Impfstoff wie bei jüngeren Kindern rezeptieren und als EBM-Ziffer abrechnen darf. Sollte dies nicht zweifelsfrei feststehen, empfehlen wir die Impfung als Privatleistung in Rech- nung zu stellen. Diese können Patienten dann bei ihrer Kasse einreichen.
Bei Hausarztverträgen sind Impfungen teils in den Pauschalen enthalten, andere vergüten als Einzelleistung.
Sprechstundenbedarf oder Rezept?
Wichtig ist, dass Sie den Impfstoff – unabhängig davon, welchen Sie wählen (Tab. 1) – in etlichen KVen nicht über den Sprechstundenbedarf (SSB) beziehen dürfen, darunter etwa Hessen oder Niedersachsen. In der Regel müssen Sie dabei das Feld 8 (Impfstoff) ankreuzen. Hingegen erfolgt in einigen KVen wie Rheinland-Pfalz oder Thüringen der Bezug als SSB.
Warum dies abweichend von allen anderen Standard- und Indikationsimpfungen geregelt ist und sich von KV zu KV unterscheidet, entzieht sich unserer Kenntnis. Ebenso je nach Kasse und KV verschieden ist der Bezug des Impfstoffs für Patienten ab dem 18. Geburtstag. Der Spickzettel fasst die Vorschriften für jede Region zusammen.
Abrechnung mit der 89110 EBM
Abgerechnet wird die Impfung bei Jungen wie Mädchen im EBM mit der GOP 89110 mit Zusatz A für die unvollständige Impfserie und Zusatz B für die letzte Dosis nach Fachinformation. Lediglich in Berlin müssen Ärzte keine Zusätze angeben. Die Impfung wird mit rund sechs bis 13 Euro extrabudgetär vergütet.
Zwei Impfstoffe zur Wahl
Zur Verfügung stehen die Impfstoffe Cervarix® und Gardasil9® (Tab. 1). Während ersterer eine Immunität gegen die karzinogenen Hochrisiko-Serotypen 16 und 18 erzeugt, deckt Gardasil zusätzlich die sieben Serotypen 6, 11, 31, 33, 45, 52 und 58 ab. Hierbei handelt es sich teils ebenso um karzinogene Serotypen (31, 33), teils um Erreger der zwar harmlosen, aber recht unangenehmen Genitalwarzen. Die Wahl des Impfstoffs ist letztlich mit Patienten und Eltern abzustimmen. Gardasil® sowie Silgard® (beide viervalent) sind derzeit in Deutschland nicht (mehr) erhältlich.
Wir raten: Prüfen Sie bei der U9 oder J1 und bei Jugendlichen, die sich erstmals bei Ihnen vorstellen und vorher beim Kinderarzt waren, immer den Impfschutz. Besprechen Sie fällige Impfungen und führen Sie diese, sofern gewünscht, durch. Denken Sie in Zukunft auch bei Jungen an die HPV-Impfung!