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G-BAZoster-Impfung vor Zulassung als Kassenleistung

Herpes-Zoster ist weit verbreitet. Die G-BA denkt daher über eine Aufnahme in den Leistungskatalog nach.

Im neuen Epidemiologischen Bulletin 50/2018 empfiehlt die Ständige Impfkommission des Robert Koch-Instituts (STIKO) deshalb allen Personen ab dem 60. Lebensjahr die Zoster-Schutzimpfung mit einem Totimpfstoff als Standardimpfung (“Der Hausarzt” 1). Personen mit einer Grundkrankheit oder Immunschwäche sollen die Impfung bereits ab 50 Jahren als lndikationsimpfung erhalten. Die Gesetzlichen Kassen (GKV) müssen die Leistung damit aber noch nicht bezahlen. Die Impfung wird erst dann zur Pflichtleistung der GKV, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) über die Aufnahme in die Schutzimpfungsrichtlinie entschieden hat.

Wichtig: Der G-BA muss bei Änderungen der STIKO-Empfehlungen innerhalb von drei Monaten nach deren Veröffentlichung eine Entscheidung zur Aktualisierung der Richtlinie treffen (Paragraf 20i Abs. 1 S. 6 SGB V). Kommt eine Entscheidung nicht termin- oder fristgemäß zustande, dürfen die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen (ausgenommen Reiseschutzimpfungen) so lange zu Lasten der GKV erbracht werden, bis die Richtlinie aktualisiert worden ist (Paragraf 14 SI-RL i.V.m. Paragraf 20i Abs. 1 S. 7 SGB V). Gesetzliche Kassen können die Impfung vorher auch als Satzungsleistung gewähren.

Die Impfserie für den Herpes-Zoster-Totimpfstoff besteht aus zwei lmpfstoffdosen, die intramuskulär im Abstand von mindestens zwei bis maximal sechs Monaten verabreicht werden. Ein resultierender Schutz vor einer Herpes-Zoster- Infektion beträgt ab dem 50. Lebensjahr 92 Prozent. Er nimmt mit zunehmendem Alter ab, liegt bei den über 70-Jährigen aber noch immer bei rund 90 Prozent. In Deutschland sind zwei Impfstoffe gegen Herpes Zoster für Personen ab 50 Jahren zugelassen, seit 2013 ein Lebendimpfstoff und seit 2018 ein Totimpfstoff.

Quelle: 1. Untersuchungen des RKI auf Basis von Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Vereinigungen

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