Paragraf 87b Abs.1 S.3 SGB V sieht vor, dass Honorare, die im ärztlichen „Notdienst“ anfallen, unbudgetiert vergütet werden müssen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat deshalb bestimmt, dass zum 1. Januar 2018 ein eigenes Honorarvolumen (Grundbetrag) vor der Trennung der Vergütung innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) festgelegt wird.
Die diesem Grundbetrag unterliegenden Leistungen betreff en Abrechnungen auf den Scheinuntergruppen 41, 44, 45 oder 46 sowie bei Nicht-Vertragsärzten die Leistungen auf Abrechnungsscheinen mit der Scheinuntergruppe 43, die der MGV unterliegen. Konkret bedeutet dies, dass alle Leistungen im „Bereitschaftsdienst und Notfall“ ab nächstem Jahr „extrabudgetär“ vergütet werden (müssen), auch diejenigen, die aus regional abweichenden Vergütungsmodellen des Bereitschaftsdienstes entstehen und nach Stundenpauschalen gezahlt werden.
Kommentar
Die KBV hat auch die Frage geregelt, wie eine solche „extrabudgetäre“ Vergütung aus einer morbiditätsbedingten und damit budgetierten Gesamtvergütung (MGV) bezahlt werden soll. Die Finanzmittel, die dem Bereich „Bereitschaftsdienst und Notfall“ zugeordnet sind, sollen in den derzeitigen Grundbetrag „Bereitschaftsdienst“ überführt werden, wobei die Auszahlungsquote im Vorjahresquartal für diese Leistungen angewendet wird. Die Leistungen werden dann unquotiert ausgezahlt.
Damit das Geld (vielleicht) reicht, passt man den Grundbetrag einmalig basiswirksam entsprechend der Unter- und Überschüsse des vierten Quartals 2017 an. Eine Unterdeckung wird zu gleichen Teilen aus dem hausärztlichen und fachärztlichen Grundbetrag ausgeglichen – unabhängig davon, wer die Leistungen veranlasst hat, heißt es im Punkt 7.2 in der Vorgabe (https://hausarzt.link/3toPP).
Besonders bedrohlich ist, dass Laborleistungen im Bereitschaftsdienst dem Grundbetrag „Bereitschaftsdienst und Notfall“ zugeordnet werden – wer Berichte über Notfallbehandlungen in Krankenhäusern erhält, kennt die „Laborlatte“, aus der solche Berichte größtenteils bestehen. Der Honorartransfer aus dem hausärztlichen Bereich wird so noch an Fahrt zunehmen.
Die Hereinnahme aller am Bereitschaftsdienst und Notfall beteiligten Ärzte und Institutionen wird auch in diesem Grundbetrag zu einer dauerhaften Unterdeckung führen. Die Hausärzte zahlen damit künftig auch für die Krankenhausleistungen im Bereitschaftsdienst, die eher dem fachärztlichen Bereich zuzuordnen sind.