Mit dem jüngst beschlossenen Masernschutzgesetz treten zum 1. März neben der Impfpflicht zwei weitere, für Hausärzte ärgerliche Regelungen in Kraft: Künftig dürfen auch Apotheker gegen Grippe impfen und ein Rezept bis zu vier Mal innerhalb eines Jahres bedienen. Wichtig: Das Wiederholungsrezept benötigt eine entsprechende Kennzeichnung durch den Hausarzt. Das klingt zunächst beruhigend. Die Erfahrung mit dem Aut-idem-Kreuz hat uns aber gelehrt, was aus einer solchen Kompetenzübertragung an Apotheker entstehen kann. Wiederholungsrezepte sind in der Regel nur bei chronisch Kranken zu erwarten – und hier liegt das Problem.
Nach der bekannten 4-3-2-1 Regelung, nach der im EBM die Chronikerleistungen nach den Nrn. 02320/02321 berechnet werden können, ist ein medizinisch chronisch Kranker abrechnungstechnisch keiner mehr, wenn er ein Jahr lang nicht in der Praxis erscheint. Dies sollte man dem Patienten vermitteln und auch klarstellen, dass die Kriterien zur Einstufung als chronisch Kranker gegenüber der Kasse nicht mehr erfüllt sind. Was die Grippe-Impfungen durch Apotheker betrifft, so bleibt abzuwarten, in welcher Größenordnung Apotheken hier einsteigen. Klar ist aber, dass die Beseitigung eventueller Impfreaktionen durch unsachgemäße Handhabung keine Kassenleistung ist und dem Apotheker – als Verursacher eines sogenannten “Sonstigen Schadens” – privat in Rechnung gestellt werden kann