Ab dem 1. Januar 2016 gibt es neue Formulare, auf denen Vertragsärzte eine Arbeitsunfähigkeit des Patienten bescheinigen können, sowohl während der Entgeltfortzahlung (in der Regel sechs Wochen) als auch während der danach folgenden Krankengeldzahlung. Außerdem wird das Formular 52 (Anfragen bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit) angepasst. Die Bescheinigung für die Krankengeldzahlung (Muster 17) wird ab diesem Zeitpunkt in die klassische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1) integriert. Damit gibt es künftig nur noch ein Formular. Der sogenannte Auszahlungsschein für das Krankengeld entfällt.
Kommentar
Die Neuerung wurde als Teil der Aktion „Bürokratische Entlastung der Praxen“ beschlossen. Der Vorteil der neuen Regelung besteht darin, dass nun auch die Bescheinigung für die Krankengeldzahlung PVS-gestützt und nicht mehr händisch erfolgen kann. Der bekannte „Gelbe Zettel“ enthält künftig einen kleinen Abschnitt, den der Vertragsarzt im Krankengeldfall ab der siebten AU-Woche oder bei sonstigem Krankengeldfall ausfüllen muss (s. Abb.).
Hier relativiert sich allerdings auch die geplante Entlastung. Während es bisher die Aufgabe der zuständigen Krankenkasse war, den Krankengeldfall durch Zusendung des Auszahlungsscheins an den Versicherten festzustellen, muss das nunmehr der Vertragsarzt tun. Zum Ende des Krankengeldbezuges oder wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist, wird auf dem neuen Formular eine „Endbescheinigung“ ausgestellt. Die Diagnosen müssen von Anfang an als ICD-10-Code angegeben werden. Die Diagnose kann aber auch als Freitext/Klartext eingetragen werden.
Vorteilhaft ist, dass das neue Formular einen Durchschlag für Patienten, Vertragsarzt, Krankenkasse und Arbeitgeber enthält. Patienten, die auch im Krankengeldfall eine Bescheinigung für ihren Arbeitgeber benötigen, müssen deshalb nicht mehr doppelt bedient werden. Wichtig ist auch der Hinweis auf dem Durchschlag für den Patienten. Er wird dort darüber informiert, wann er sich im Krankengeldfall erneut bei seinem Vertragsarzt vorstellen muss, damit kein Krankengeldverlust entsteht. Der Arzt wird dadurch vor eventuellen Schadenersatzforderungen von Patienten wegen verspäteter Bescheinigung der Krankengeldfortzahlung geschützt.