Eine ganze Reihe von EBM-Ziffern darf man bei einem persönlichen und "mittelbaren" Arzt-Patienten-Kontakt berechnen. Im hausärztlichen Bereich kommt hier insbesondere in Betracht
- die Leistung nach Nr. 03230 EBM (Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist, von mindestens zehn Minuten Dauer mit einem Patienten und/oder einer Bezugsperson) und
- bei Gemeinschaftspraxen die Leistung nach Nr. 01435 EBM (Telefonische Beratung des Patienten im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt bei Kontaktaufnahme durch den Patienten und/oder anderer mittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen).
Kommentar
Ein solcher "mittelbarer Kontakt" liegt vor, wenn mit einer befugten Person von Angesicht zu Angesicht oder per Telefon gesprochen wird, sodass Rede und Gegenrede möglich sind, ohne dass der Patient anwesend ist. Als befugte Personen gelten in erster Linie Angehörige, aber auch Pflegekräfte.
Andere Kontakte wie ein Briefwechsel oder ein E-Mail- oder Internet-Chat erfüllen diese Bedingung hingegen nicht. Dabei ist aber zu beachten, dass auch das ärztliche Berufsrecht Behandlungen und Beratungen, die ausschließlich brieflich, über Zeitungen oder Zeitschriften sowie über Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze erfolgen, als mittelbare Arzt-Patienten-Kontakte ausschließt und damit eine ärztliche Tätigkeit, bei der kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im gesamten Verlauf der Beratungs- oder Behandlungstätigkeit stattfindet, nicht zulässig ist.
Dies gilt auch für die Videosprechstunde (S. 18f), die ebenfalls als mittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt eingestuft ist. Hier ist lediglich die Besonderheit zu beachten, dass man die 01439 EBM zur Abrechnung der Videosprechstunde in einem Quartal auch allein und ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnen darf, wenn in einem der beiden Quartale, die der Berechnung unmittelbar vorausgehen, ein solcher in derselben Arztpraxis stattgefunden hat.