Die einschlägigen Bestimmungen in der Ärztezulassungsverordnung (Ärzte-ZV) sehen vor, dass sich ein Vertragsarzt wegen Urlaub, Krankheit, Fortbildung oder der Teilnahme an einer Wehrübung vertreten lassen darf. Zulässig ist innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten eine Vertretung von drei Monaten. Eine Sonderregelung kommt bei Vertragsärztinnen hinzu: Sie dürfen sich im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung für sechs Monate vertreten lassen. Beachtenswert ist ferner, dass in den meisten Honorarverteilungsmaßstäben (HVM) der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) vorgeschrieben ist, dass mit der Honorarabrechnung auf der Sammel- oder Garantieerklärung angegeben werden muss, wann der Arzt sich durch wen hat vertreten lassen. An die KV muss man aber erst eine Vertretung melden, die länger als eine Woche dauert.
Kommentar
Im Vertretungsfall wird die Abrechnung mit der lebenslangen Arztnummer (LANR) des vertretenen Arztes gekennzeichnet. Daher ist zu beachten, dass Leistungen, die eine besondere persönliche Qualifikation nach den Richtlinien zu Paragraf 135 SGB V voraussetzten (wie Ultraschall, Psychosomatik), der Vertreter nur erbringen darf, wenn er ebenfalls über die entsprechende Qualifikation verfügt.
Verstöße gegen diese Auflagen sind keine „Kavaliersdelikte“, sondern können zu beachtlichen Honorarrückforderungen und ggf. sogar strafrechtlicher Verfolgung führen.