Die Partner des Bundesmantelvertrages (KBV und Kassen) haben sich auf Änderungen bei der Ultraschall-Vereinbarung (US-Vereinbarung) zum 1. Oktober 2016 geeinigt. Die Änderungen betreffen insbesondere die Abnahme- und Konstanzprüfungen der Ultraschallgeräte, die Dokumentationsprüfungen, die Nachweise bei Antragsstellung für die Genehmigung sowie die Anerkennung von Ultraschallkursen.
Kommentar
Bei neu zuzulassenden Ultraschallgeräten wird künftig die Abnahmeprüfung nicht mehr anhand einer Bilderprüfung durchgeführt, sondern es genügt die Hersteller-/Gewährleistungserklärung. Das Musterformular der KBV für eine Herstellererklärung wird entsprechend angepasst. Bei gebrauchten Ultraschallgeräten werden die Regelungen zur Vorlage von Wartungsprotokollen analog der aktualisierten Regelung für Neugeräte angepasst. Ersatzweise ist wie bisher eine bildbasierte Prüfung dieser Geräte möglich, die bei Geräten, die nicht im B-Modus arbeiten, entfällt.
Das Intervall der gerätebezogenen Konstanzprüfung wird von bisher vier auf sechs Jahre gestreckt und die bisherige Konstanzprüfung kann statt mit Ultraschallbildern zukünftig auch alternativ durch Vorlage eines Wartungsprotokolls durchgeführt werden. Wegen des geänderten Intervalls der Konstanzprüfung wurde die Quote der jährlich durchzuführenden Dokumentationsprüfungen ab dem 1. Januar 2017 von bisher mindestens drei Prozent auf mindestens sechs Prozent der Genehmigungsinhaber erhöht.