Stellt eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) einen Widerspruchbescheid zu, muss sie sich dabei nicht an spezielle Zustellungserfordernisse nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) halten. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) entschieden. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Gemeinschaftspraxis Widerspruch gegen den Honorarbescheid eingelegt und beantragt, den Fallwert im Regelleistungsvolumen (RLV) zu erhöhen. Der Widerspruch wurde abgelehnt und der Bescheid in einer mündlichen Verhandlung bekanntgegeben. Der Ablehnung hatte die Praxis nicht widersprochen, weil sie der Meinung war, dass der Widerspruchsbescheid in der im VwZG vorgeschriebenen Form hätte zugestellt werden müssen.
Kommentar
Nach Auffassung der Richter genügt in einem solchen Fall bereits die einfache Bekanntgabe im Sinne des Paragrafen 37 SGB X. Dies gelte auch für die Inhalte des Paragrafen 7 Abs. 1 S. 2 des VwZG, nach dem Zustellungen an einen bestellten Bevollmächtigten zu richten sind, der eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Nach Paragraf 37 Abs. 1 S. 2 SGB X könne eine solche Bekanntgabe an einen bestellten Bevollmächtigten erfolgen, müsse aber nicht. Die zugrunde liegenden Widerspruchsbescheide wurden deshalb bestandskräftig, weil die Praxis auf die Bescheide gewartet und sie deshalb nicht fristgerecht angegriffen hatte. Den Juristen der KV war dieser „Trick“ wohl bekannt, der Praxis leider nicht (LSG Nordrhein-Westfalen, Az: L 11 KA 85/12, 18.2.2015).