Beschäftigt ein Vertragsarzt einen Entlastungs-oder Sicherstellungsassistenten, muss er dies der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) schriftlich anzeigen und von dieser bestätigt werden. Andernfalls droht ihm eine Kürzung des KV-Honorars für die vom Assistenten erbrachten Kassenleistungen. Eine rückwirkende Genehmigung ist unzulässig. Das hat das Sozialgericht Marburg entschieden. Demnach darf ein Vertragsarzt die Leistungen eines Assistenten nur abrechnen, wenn die strengen formellen Grundlagen der Genehmigung nach Paragraf 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung Ärzte (Ärzte-ZV) erfüllt sind. Die Anzeige einer Beschäftigung eines Praxisassistenten auf einer Sammelerklärung reicht ebenso wenig aus wie eine mündliche Auskunft eines Mitarbeiters der KV (Az.: S 16 KA 531/13 vom 2.9.15).
Kommentar
Ähnlich stellt sich die Situation dar, wenn man einen Juniorpartner in seine Praxis aufnimmt, sonst stehen auch hier schnell Honorarrückforderungen im Raum, die der Seniorpartner entrichten muss. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 4 R 1333/13 vom 12.12.14) bestätigt dieses drohende wirtschaftliche Risiko: Gestritten wurde hier unter anderem über nachzuentrichtende Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Nach einer Betriebsprüfung forderte das Finanzamt die Beträge nach und meinte, die Tätigkeit des Juniorpartners stelle eine Beschäftigung dar, bei der er funktionsbedingt die ihm zugewiesene Aufgabe, eingegliedert in eine Arbeitsorganisation, ausgeübt habe. Er trage deshalb kein wirtschaftliches Risiko. Unter Bezug auf die einschlägige bundessozialgerichtliche Rechtsprechung prüfte das Gericht, ob die Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung auf der Grundlage des vertraglichen Verhältnisses und des tatsächlichen Vollzugs gegeben sind. Die Richter kamen zum Ergebnis, dass der Juniorpartner kein „wesentliches Unternehmerrisiko“ trug.
Kriterien hierfür seien der Einsatz eigenen Kapitals oder der eigenen Arbeitskraft, die mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt würden, weil der Erfolg ungewiss sei. Ein echtes Unternehmerrisiko sei erst gegeben, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brach liegen.