Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband haben die Rahmenvorgaben Arzneimittel für 2019 beschlossen. Nach den bundesweiten Anpassungsfaktoren ergibt sich eine Steigerung von insgesamt 3,7 Prozent (4,7 Prozent inklusive Zahl und Alter im Bundesdurchschnitt).
Spielraum für mehr Verordnungen, wie Medien berichten, schafft dies aber nicht, werden doch nur Preissteigerungen sowie Indikationserweiterungen ausgeglichen. Laut KBV ist die Erhöhung für ambulante Krebstherapien und Cannabisverordnungen gedacht.
Wie 2017 gibt es keine bundeseinheitlichen Zielquoten. Die Rahmenvorgaben stellen nur die auf Basis der Verordnungsdaten des ersten Halbjahres 2018 ermittelten regionalen tatsächlichen Anteile der Leitsubstanzen und Verordnungsquoten dar.
Hintergrund dafür sind die seit 2017 geltenden Vorgaben zur Wirtschaftlichkeitsprüfung in Paragraf 106b Abs. 1 SGB V: Wenn die Leitsubstanz- und die Arzneimittelgruppen für die Vereinbarung von Mindest- und Höchstquoten Teil der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind, können regional Zielquoten vereinbart werden, ohne dass diese in den Verhandlungen in ihrer Höhe durch eine bundesweite Zielquote beeinflusst werden.
Auf Basis dieser Vereinbarung mit den Kassen sollen die KVen Empfehlungen geben zum Beispiel zum rationalen Einsatz von Protonenpumpeninhibitoren, Kombinationspräparaten zur Behandlung der Hypertonie, direkter oraler Antikoagulantien (zurzeit Apixaban, Dabigatran, Edoxaban, Rivaroxaban), Antibiotika, insbesondere zur zurückhaltenden Verordnung von Reserveantibiotika, und neuerdings auch zur kritischen Überprüfung des Einsatzes von Arzneimitteln bei Patienten, die dauerhaft fünf oder mehr Wirkstoffe verordnet bekommen.
Hausärzte müssen so gesehen damit rechnen, besonders bei der Verordnung solcher Arzneimittel geprüft zu werden, wenn sie ihre fachgruppenspezifische Verordnungsrichtgröße überschreiten.
Unverändert führt eine erstmalige Wirtschaftlichkeitsprüfung aber nur zu einer Beratung. Wie bisher können Vertragsärzte bei überwiegender Zielerreichung von der Richtgrößenprüfung für die in diesen Zielen beinhalteten Arzneimittel befreit werden, sofern die Prüfvereinbarung auf Landesebene entsprechende Regelungen enthält.
Bei den Heilmitteln beträgt die vereinbarte Steigerungsrate 2019 nur 0,8 Prozentpunkte. Die Regressgefahr ist hier deshalb deutlich höher als im Arzneimittelbereich.