Seit 1. April 2017 müssen Psychotherapeuten
- auch Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie
- mindestens 100 Minuten pro Woche für Sprechstunden und die Möglichkeit einer Akutbehandlung anbieten. Therapeuten müssen ihrer KV melden, ob sie eine psychotherapeutische Sprechstunde mit oder ohne Terminvereinbarung anbieten und mitteilen, zu welchen Zeiten die Praxis für Patienten telefonisch erreichbar ist, um Termine zu vereinbaren. Die Terminservicestellen der KVen müssen solche Termine für Sprechstunden und eine sich aus der Abklärung ergebende zeitnah erforderliche Behandlung vermitteln. Eine Überweisung an den Psychotherapeuten ist nach der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung nicht mehr erforderlich. Informationen, was der Psychotherapeut mit dem Patienten macht, erhält der Hausarzt somit nicht (mehr).
Kommentar
Die neuen Leistungen Sprechstunde und Akuttherapie werden mit 44,33 Euro für 25 Minuten vergütet. Damit wird die „Lücke“ zu den hausärztlichen Gesprächsleistungen weiter vertieft. Beratungen nach Nr. 03230 EBM werden bekanntlich mit 9,48 Euro pro zehn Minuten bewertet. Das sind fiktiv 23,70 Euro pro 25 Minuten. Für die Psychosomatikleistungen nach den Nrn. 35100/35110 EBM gibt es 16,01 Euro für 15 Minuten. Das sind fiktiv 26,68 Euro für 25 Minuten. Beide Leistungsbereiche sind darüber hinaus budgetiert, während die psychotherapeutischen Behandlungen extrabudgetär bezahlt werden.