Seit 1. Januar 2017 werden elektronische Arztbriefe finanziell gefördert. Die Krankenkassen zahlen, wie gesetzlich vorgeschrieben, für jeden elektronisch übermittelten Brief eine Pauschale von 55 Cent. Voraussetzung ist, dass der Versand sicher erfolgt und der Brief eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) mittels elektronischem Heilberufsausweis trägt. Da sowohl Sender als auch Empfänger in die technische Infrastruktur investieren müssen, wird die Förderung aufgeteilt: Das Versenden eines eArztbriefes je Empfänger-Praxis kann nach Nr. 86900 EBM berechnet werden und wird mit 28 Cent vergütet.
Der Empfänger kann die Nr. 86901 EBM abrechnen und erhält dafür 27 Cent. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. Bei der Abrechnung nach Nr. 86900 EBM für den Versand gibt es eine Obergrenze, die sich an der Fachgruppe und der Zahl der jeweiligen Behandlungsfälle orientiert. Eine Hausarztpraxis mit 1.200 Fällen im Quartal darf die Leistung in diesem Zeitraum maximal 1.200 Mal abrechnen, wobei für einen Patienten auch mehrere Briefe verschickt werden können. Für den Empfang ist keine Höchstgrenze definiert.
Kommentar
Die Übermittlung muss nach den Vorgaben der eArztbrief-Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) erfolgen. Das verwendete PVS-Modul muss deshalb von der KBV zertifiziert sein. Für den Versand und Empfang der eArztbriefe muss ein virtuelles privates Netzwerk (VPN) verwendet werden. Ein solches Netzwerk ist zum Beispiel das Sichere Netz der Kassenärztlichen Vereinigungen. Zudem ist ein Praxisverwaltungssystem notwendig, das die KBV für den eArztbrief zertifiziert hat.
Besondere Sicherheitsanforderungen werden auch an den Kommunikationsdienst zur Übermittlung der Briefe gestellt. Er muss unter anderem eine Endezu-Ende-Verschlüsselung der Nachricht sowie die eindeutige Identifizierung von Absender und Empfänger gewährleisten. Diese Voraussetzungen erfüllen nach Auskunft der KBV beispielsweise der Kommunikationsdienst KV-Connect oder der in Schleswig-Holstein zur Verfügung stehende E-Mail-Dienst KV-SafeMail.
Zum Versenden von eArztbriefen wird ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) benötigt, den die Ärztekammern ausgeben. Mit dem Ausweis wird der Inhaber im elektronischen Netz identifiziert. Mit ihm kann auch eine rechtssichere elektronische Unterschrift erstellt werden, die qualifizierte elektronische Signatur (QES).
Neu ist auch, dass Ärzte künftig Aufträge, Überweisungen oder Bescheinigungen elektronisch erstellen, versenden und empfangen können. Zu den ersten digitalen Vordrucken gehören die Laborüberweisung auf Muster 10 und die Anforderung von Laboruntersuchungen bei Laborgemeinschaften auf Muster 10A. Beide sollen ab Juli 2017 bereitstehen. Die Anwendung ist freiwillig, konventionelle Vordrucke sowie die Blankoformularbedruckung können deshalb weiter verwendet werden.
Zum 1. April 2017 soll es den ersten digitalen Überweisungsschein (Muster 6) geben, zunächst nur um ein radiologisches Telekonsil zu beauftragen. Für die Blankoformularbedruckung braucht man übrigens seit 1. Januar 2017 keine KV-Genehmigung mehr.