Telefonische Arzt-Patienten-Kontakte (APK) gehören im EBM zur Versichertenpauschale (Abschnitt I 4.3.1 Allgemeine Bestimmungen) und sind deshalb nicht gesondert berechnungsfähig. Rufen Patienten also in der Praxis an, ist das Gespräch gratis. Es gibt dabei allerdings Ausnahmen.
Kommt es erstmals im Quartal zum telefonischen APK und folgen keine weiteren Kontakte, kann dies pauschal einmal im Quartal nach Nr. 01435 EBM angesetzt werden (9,52 Euro). Dazu kann aber weder die Versichertenpauschale (03000) abgerechnet werden, noch kommt es zum automatischen Zusatz der Grundpauschale nach Nr. 03040 EBM und auch nicht zur Gutschrift des Laborbonus nach Nr. 32001 EBM. Zuerst wirkt das wie ein finanzieller Verlust, kompensiert sich aber mit dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM): Die Praxis erhält trotzdem für den Fall ein Regelleistungsvolumen (RLV), das sie bei Nichtverbrauch für Leistungen bei anderen Patienten nutzen kann.
Sonderfall BAG und MVZ
Beachtenswert ist dabei die Sondersituation in Gemeinschaftspraxen (BAG) oder MVZ. Die 01435 EBM ist neben der Versichertenpauschale nur in demselben Arztfall ausgeschlossen. Hat ein Patient in einer Gemeinschaftspraxis zunächst einen persönlichen APK mit einem Arzt, wird die Versichertenpauschale mit dessen lebenslanger Arztnummer (LANR) abgerechnet. Kommt es zu einem anderen Zeitpunkt im Quartal zum telefonischen APK mit einem anderen Arzt der BAG, kann die Nr. 01435 EBM mit dessen LANR gekennzeichnet berechnet werden. Bei mehreren Ärzten in der BAG ist das folgerichtig auch mehrfach – allerdings nur einmal im Quartal je Arzt – möglich.
Wichtig: Das scheint bisher wenig bekannt zu sein, denn die Nr. 01435 EBM wird in BAG sehr zurückhaltend angesetzt. Das wiederum führt im Rahmen des “Durchschnittsdenkens” der Prüfgremien zu Regressaktivitäten. Und das obwohl der Legendenname “Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale” signalisiert, dass hier etwas besonders honoriert werden soll, was nur in einer BAG oder einem MVZ die Regel sein dürfte.