Die Nrn. 03370 bis 03373 des EBM sind für die Behandlung von schwerstkranken und sterbenden Patienten in jedem Alter berechnungsfähig, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist.
Eine Erkrankung wird nach den "Allgemeinen Bestimmungen" des Abschnitts IIIa 3.2.5 als nicht heilbar eingestuft, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin Behandlungsmaßnahmen nicht zur Beseitigung dieser Erkrankung führen können. Sie ist fortschreitend, wenn ihrem Verlauf trotz medizinischer Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin nicht nachhaltig entgegengewirkt werden kann.
Der behandelnde Hausarzt ist deshalb verpflichtet, in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob eine angemessene ambulante Versorgung eines solchen Patienten in der Häuslichkeit (darunter fallen auch Pflege- und Hospizeinrichtungen) möglich ist.
Kommentar
Die erste Leistung, die in einem solchen Fall vom Hausarzt erbracht wird, ist immer die Nr. 03370 EBM (Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inkl. Behandlungsplan). Die Leistung wird mit 35,59 Euro vergütet und beinhaltet die Untersuchung des körperlichen und psychischen Zustandes des Patienten, die Beratung und Aufklärung des Patienten und/oder der betreuenden Person zur Ermittlung des Patientenwillens und ggf. Erfassung des Patientenwillens sowie die Erstellung und Dokumentation eines palliativmedizinischen Behandlungsplans unter Berücksichtigung des Patientenwillens.
Die Leistung ist einmal im Krankheitsfall, d.h. innerhalb des Zeitraumes von vier zusammenhängenden Quartalen berechnungsfähig. Am gleichen Tag sind die Nrn. 03220, 03230, 03360 und 03362 EBM nicht berechnungsfähig. Das bedeutet, dass die palliativmedizinischen Behandlungsleistungen nach den Nrn. 03371 bis 03373 EBM am gleichen Tag zum Ansatz kommen können, die zuvor genannten Leistungen beim Vorhandensein chronischer und/oder geriatrischer Erkrankungen aber erst an Folgetagen, aber auch nicht neben den palliativmedizinischen Leistungen nach den Nrn. 03371 bis 03373 EBM.
Beachtenswert ist noch, dass die Leistung nach Nr. 03370 EBM wirklich in jedem Fall, also auch dann, wenn z.B. eine spezielle palliativmedizinische Versorgung (SAPV) z.B. durch ein Palliativteam eingeleitet wird, berechnungsfähig ist. In diesem Fall können für die Verordnung die Nrn. 01425 bzw. 01426 EBM (Verordnung/Folgeverordnung SAPV) angesetzt werden und die Leistungen nach den Nrn. 03371, 03372 und 03373 sind beim Patienten durch den Hausarzt nicht mehr berechnungsfähig. Dies aber auch nur, wenn eine Vollversorgung nach Paragraf 5 Abs. 2 der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) des Gemeinsamen Bundesausschusses verordnet wird. Sofern auf dem Verordnungsformular für die SAPV nur eine Teilversorgung veranlasst wird, kann der betreffende Hausarzt selbst auch weiterhin Leistungen nach den Nrn. 03371 bis 03373 EBM erbringen und abrechnen.
Bei der Leistung nach Nr. 03371 EBM ist zu beachten, dass sie – im Gegensatz zu den Leistungen nach den Nrn. 03372 und 03373 EBM – am gleichen Tag nur neben den Nrn. 03220, 03360, 03362, 03372 und 03373 nicht berechnungsfähig ist. Der durchaus wahrscheinliche parallele Ansatz der Gesprächsleistung nach Nr. 03230 EBM ist deshalb hier möglich.