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Forum PolitikPalliativleistungen: Griff ins hausärztliche Portemonnaie

Ab dem 1. Oktober gibt es nicht nur eine Zweiklassen-Geriatrie, sondern auch eine Zweiklassen-Palliativmedizin (wie berichtet in „Der Hausarzt“ 14). Wenn man als Hausarzt zu den Auserwählten gehören will, die auch die neu geschaffenen finanziell höherwertigen Leistungen abrechnen dürfen, muss man vorübergehend seine Praxis schließen und wieder die Schulbank drücken. Denn die Abrechnung setzt eine zweiwöchige Hospitation in einer palliativmedizinischen Einrichtung voraus, es sei denn, man hat in den zurückliegenden drei Jahren (also 2014 bis 2016) 15 Palliativpatienten behandelt.

Zusätzlich muss man eine 40-stündige Weiterbildung in der Palliativmedizin absolvieren. Es sei denn, man verfügt über die Weiterbildung „Geriatrische Grundversorgung“ und „Psychosomatische Grundversorgung“. Dann reduziert sich die palliativmedizinische Weiterbildung auf 20 Stunden; wenn man über die Zusatzqualifi kation „Spezielle Schmerztherapie“ verfügt, sogar auf 18 Stunden. Kontinuierlich muss man jährlich acht CME-Punkte in der Palliativmedizin und das Vorhandensein eines defi nierten Pallia tivteams nachweisen. Besonders ärgerlich ist, dass das „neue Honorar“ nicht annähernd den geforderten Aufwand wert ist:

Es gibt eine neue „Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus“ nach Nr. 37300 EBM, die mit 41,28 Euro gerade einmal um 5,37 Euro höher bewertet ist als die bereits vorhandene hausärztliche Nr. 03370 EBM (Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inkl. Behandlungsplan). Hinzu kommen zwar noch vier weitere (neue) Leistungen wie die Nr. 37302 (Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für den koordinierenden Arzt, 28,96 Euro), die Nr. 37317 (Zuschlag zur Nr. 37302 für die Erreichbarkeit und Besuchsbereitschaft, 150 Euro), die Nr. 37318 (Telefonische Beratung von mindestens fünf Minuten Dauer außerhalb der Sprechzeiten, 22,43 Euro) und die Nr. 37314 (Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung, 11,16 Euro).

Die neuen Zuschläge (37305 und 37306 EBM) zu den Hausbesuchen (Nrn. 01410 oder 01413 EBM bzw. 01411, 01412 oder 01415 EBM) sind hingegen deckungsgleich mit den bisherigen Nrn. 03372 und 03373 EBM im Hausarztkapitel und werden wie diese ebenfalls mit 13,05 Euro vergütet. Allerdings ermöglicht die neue Nr. 37320 EBM, die man fünfmal im Krankheitsfall zu je 6,74 Euro ansetzen kann, ein (Zusatz-) Honorar von 33,70 Euro für Fallkonferenzen mit komplementären Fachdisziplinen (etwa Pfl egedienst oder SAPV-Team) auch ohne Schulbankdrücken. Die Lösung für dieses von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) neu geschaffene „Monstrum“ wäre so gesehen ziemlich einfach: Man macht so weiter wie bisher.

Denn auf die „finanziellen Brosamen“, die aus den neuen Leistungen resultieren, kann man getrost verzichten, ohne dass unsere Patienten einen Nachteil erleiden müssen. Das sieht aber nur so aus!

Kommentar

Wenn man sich die gesamten Beschlussunterlagen aus der 398. Sitzung des Bewertungsausschusses (BA) ansieht – und wer macht das schon – wird der erneute Kompetenzentzug deutlich, den die KBV auch hier betreibt. Da steht nämlich, dass die neuen Leistungen extrabudgetär vergütet, aber bereits zum 1. Oktober 2019 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) überführt werden sollen. Da die Geldmenge, die dann „eingedeckelt“ wird, von der Leistungsentwicklung abhängt, ist das von Anfang an ein schlechtes „Geschäft“: Kein Hausarzt wird so schnell die notwendige Qualifikation erwerben. Noch mehr verwirrt, dass zeitgleich die vorhandenen hausärztlichen palliativmedizinischen Leistungen der Abschnitte IIIa 3.2.5 und 4.2.5 ebenfalls extrabudgetär vergütet, aber am 1. Oktober 2019 wieder „eingedeckelt“ werden sollen. Was soll das?

Die Antwort auf diese Frage findet sich in den „ Entscheidungserheblichen Gründen“ des BA-Beschlusses. Der Bewertungsausschuss geht nämlich davon aus, dass es mit der Einführung der (neuen) Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 37.3 zu Einsparungen bei den Gebührenordnungspositionen der (hausärztlichen) Abschnitte 3.2.5 und 4.2.5 kommt. Der BA-Beschluss beschreibt deshalb auch schon exakt den Weg der Ausdeckelung, allerdings so verklausuliert, dass ein „gemeiner“ Vertragsarzt noch nicht einmal die Chance hat, das zu verstehen, was hier geplant ist.

Man muss auch weit zurückblättern, um die „Wurzel des Übels“ zu finden. In seiner 303. Sitzung am 31. Mai 2013 hatte der BA beschlossen, zuvor in der 288. Sitzung am 22. Oktober 2012 zur Verfügung gestellte 250 Millionen Euro zur gezielten Förderung der geriatrischen und palliativmedizinischen Versorgung zur Verfügung zu stellen. Dieses Volumen wird nun zum 1. Oktober 2017 der MGV entnommen (nach dem jeweiligen regionalen Anteil) und am 1. Oktober 2019 kommt dieses Geld zurück in der Größenordnung, in der Hausärzte die Nrn. 03370, 03371, 03372 und 03373 EBM abgerechnet haben. Die neuen Leistungen nach den Nrn. 37300, 37302, 37314, 37317, 37318 und 37320 EBM werden in der Größenordnung, in der sie bis zu diesem Zeitpunkt abgerechnet wurden, eingedeckelt.

Wenn der BA in seinem Beschluss davon ausgeht, dass dieses neue Finanzvolumen für die „Besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung“ durch Einsparungen bei der hausärztlichen „Allgemeinen ambulanten Palliativversorgung (AAPV)“ kompensiert werden kann, bedeutet das nichts anderes als dass ein erheblicher Teil dieser 250 Millionen Euro dem „Hausarzttopf“ entzogen werden (soll). Es handelt sich so gesehen um einen geschickt getarnten „Honorarklau“!

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