Die Nr. 01430 EBM steht in der Gebührenordnung für den sog. Verwaltungskomplex und kann für die Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder von Überweisungsscheinen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und/oder die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen an den Patienten im Auftrag des Arztes durch das Praxispersonal berechnet werden. Sie ist im Arztfall nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig.
In den „Allgemeinen Bestimmungen des EBM“ ist der Arztfall definiert in Paragraf 21 Abs. 1b Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und umfasst die Behandlung desselben Versicherten durch denselben an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt in einem Kalendervierteljahr zu Lasten derselben Krankenkasse unabhängig von der Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte. Das bedeutet, dass in einer Gemeinschaftspraxis (BAG) für jede der oben genannten Leistungen die Nr. 01430 EBM zum Ansatz kommen kann, wenn sie mit der lebenslangen Arztnummer (LANR) des Praxispartners gekennzeichnet ist, mit dessen LANR im gesamten Quartal keine anderen Leistungen zur Abrechnung kommen.
Kommentar
Scheinbar nur marginal, aber stattdessen grundlegend anders ist der Abrechnungsmodus bei der Nr. 01435 EBM. Dort ist geregelt, dass die Gebührenordnungsposition 01435 EBM nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig ist. Hier wird nicht explizit der Arztfall erwähnt, so dass die Berechnung anderer Leistungen lediglich am gleichen Tag ausgeschlossen ist, nicht aber im Laufe des Quartals. Ausgenommen ist hier lediglich die Versichertenpauschale, die im gleichen Arztfall nicht neben der Nr. 01435 EBM im gesamten Quartal berechnungsfähig ist.
Die Nr. 01435 EBM steht für die sog. haus-/fachärztliche Bereitschaftspauschale und kann für die telefonische Beratung des Patienten in Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt bei Kontaktaufnahme durch den Patienten und/oder einen anderen mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen (z.B. Beratung von Angehörigen) einmal im Behandlungsfall berechnet werden. Beide Leistungen unterliegen nicht der Plausibilitätskontrolle nach Zeitvorgaben.