Die Nr. 3 GOÄ (eingehende Beratung) ist eine typische Hausarztleistung. Viele glauben, dass man sie nur einmal ansetzen dürfe, dem ist aber nicht so: Man muss dies lediglich begründen. Davor sollte man nicht zurückschrecken. Die eingehende Beratung kann telefonisch erfolgen und auch eine indirekte Beratung des Kranken über eine berechtigte Bezugsperson (Angehörige, Pflegekräfte) schließt die Nr. 3 nicht aus. Häufig erbringt man die eingehende Beratung im Alltag mit "technischen Leistungen" zusammen, aber nicht jede kann man neben der Ziffer 3 auch abrechnen! Hier sollte man die höher bewertete Abrechnungsvariante wählen oder eine Steigerung in Betracht ziehen.
Eine Ergometrie etwa ist mit 59,66 Euro (2,3-facher Steigerungssatz) höher bewertet als die Nr. 3 GOÄ mit 20,10 Euro (2,3-facher Steigerungssatz). In diesem Fall käme der Ansatz der niedriger bewerteten Nr. 1 GOÄ mit einem höheren Multiplikator (3-facher Steigerungssatz) und der Begründung "Zeitlich aufwändige Beratung" in Betracht (s. Tab. 1), da sie die Ergometrie (Nr. 652) nicht ausschließt.
Kommentar
Ähnlich sieht es bei der analogen Abrechnung von Leistungen aus. Paragraf 6 Absatz 2 der GOÄ sieht vor, dass "selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden können". Wenn Leistungen in der Medizin auftauchen, die in dem Gebührenordnungswerk nicht zu finden sind, kommen solche analogen Bewertungen zum Einsatz. Problematisch ist dabei, dass private Krankenversicherungen zunehmend solche analogen Leistungen in Frage stellen und Beihilfestellen sie oft grundsätzlich nicht anerkennen. Es ist deshalb wichtig, hier sorgfältig vorzugehen und bereits vorhandene Vorschläge (etwa von der Bundesärztekammer (BÄK) oder Gerichten) einzubeziehen.
Eine analoge Bewertung für eine nicht aufgeführte Leistung kann man allein aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ ableiten (s. Tab. 2). Da das Analogverzeichnis der BÄK vor Veröffentlichung mit dem Bundesgesundheitsministerium, dem Bundesinnenministerium und dem Verband der privaten Krankenversicherungen abgestimmt wird, ist es faktisch eine GOÄ-Ergänzung. Beispiele für solche Empfehlungen sind die Abrechnung des Hautkrebsscreenings analog nach Nr. A750 GOÄ (4. Sitzung Amtsperiode 2011/2015 am 19.03.2012) oder Nr. A659 GOÄ zur Abrechnung der kontinuierlichen Blutzuckermessung über mindestens 18 Stunden (34. Sitzung des Vorstandes am 25. Juni 2010).