Die Nr. 02310 EBM kann nur berechnet werden, wenn es sich um eine Sekundärheilung einer Wunde handelt. Von einer Sekundärheilung spricht man bei einer offenen Wundbehandlung bei zum Beispiel stark verschmutzten, tiefen, älteren, infizierten oder infektgefährdeten Wunden.
Abrechnungstechnisch müssen in dem Behandlungsquartal mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte stattfinden, die aber nicht alle wegen der Wundbehandlung erfolgen müssen. Wegen dieser drei Kontakte ist aber etwa die Abrechnung im Notfalldienst kaum möglich, auch wenn die Leistung erbracht wird. An obligaten Leistungsinhalten muss zumindest eine der aufgeführten Leistungen erbracht werden, auch wenn dies nur einmalig geschieht:
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Abtragung von Nekrosen und/oder
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Wunddebridement und/oder
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Anlage eines Kompressionsverbandes und/oder
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Wechsel eines Kompressionsverbandes und/oder
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Einbringen einer Wundtamponade und/oder
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Wechsel einer Wundtamponade.
Das Anlegen oder der Wechsel eines Schienenverbandes ebenso wie das Einbringen, der Wechsel oder das Entfernen von Antibiotikaketten allein berechtigen als fakultative Leistungen nicht zur Abrechnung der Nr. 02310 EBM. Die Leistung ist auch nicht neben den Nrn. 02311 (Behandlung des diabetischen Fußes), 02312 (Behandlung Ulcus cruris) und 02313 EBM (Kompressionstherapie) abrechenbar. Während des gesamten Quartals ist allerdings nur die Kombination aus den Nrn. 02310, 02311 und 31600 EBM (postoperative Betreuung) ausgeschlossen. An verschiedenen Behandlungstagen können die zuvor genannten Leistungen deshalb kombiniert werden.
Kommentar
Weniger bekannt, aber auch beachtenswert sind bestimmte Diagnosen, bei denen die Abrechnung der Nr. 02310 EBM auch ausgeschlossen ist. Diese Ausschlusserkrankungen sind in der ersten Anmerkung zur Leistungsposition aufgezählt. Es handelt sich dabei um die Diagnosen diabetischer Fuß, chronisch venöses Ulcus cruris, chronisch venöse Insuffizienz, postthrombotisches Syndrom, Lymphödem und oberflächliche sowie tiefe Beinvenenthrombose. Wichtig ist auch, dass die Nr. 02312 EBM einer Höchstpunktzahl im Behandlungsfall von 4.244 Punkten unterliegt. Dieser Höchstwert gilt aber für den Arztfall und kann in einer Gemeinschaftspraxis mehrfach in Anspruch genommen werden.