Bei der Honorierung von Konsultationen im organisierten Not(-fall)dienst wird seit 1. April definitiv unterschieden zwischen dem ersten und weiteren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten nach Nr. 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM in Abhängigkeit von der Uhrzeit (z.B. auch telefonischen Kontakten). Während der Erstkontakt in Abhängigkeit von Wochentag und Uhrzeit nach den Nrn. 01210 EBM („Tagpauschale“) oder 01212 EBM („Nachtpauschale“) berechnet wird, stehen für die Abrechnung der weiteren persönlichen oder anderen Arzt-Patienten-Kontakte im organisierten Notdienst für den gleichen Behandlungsfall unverändert die Gebührenordnungsposition 01214, 01216 oder 01218 zur Verfügung, die schon vorher den Zeitpunkt der Inanspruchnahme berücksichtigt haben.
Die Notfallpauschale nach Nr. 01210 EBM ist dementsprechend nur bei Inanspruchnahme zwischen 7 und 19 Uhr (außer an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24.12. und 31.12.) berechnungsfähig. Die zweite Notfallpauschale nach Nr. 01212 EBM kann für die Inanspruchnahme zwischen 19 und 7 Uhr des Folgetages sowie ganztägig an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24.12. und 31.12. angesetzt werden. Bei der Berechnung der Gebührenordnungspositionen 01210, 01212, 01214, 01216 und 01218 muss die Uhrzeit der Inanspruchnahme angegeben werden. Die bisherigen Zusatzpauschalen für die Vergütung der Besuchsbereitschaft nach den Nrn. 01211, 01215, 01217 und 01219 sind nicht mehr gültig.
Beratungs-, Gesprächs- und Erörterungsleistungen sowie die nach Anhang 1 des EBM in den Grundpauschalen enthaltenen Leistungen können neben diesen Notfallleistungen nicht abgerechnet werden. Alle anderen EBM-Leistungen sind hingegen berechnungsfähig, wenn dies durch die Beschaffenheit der Erkrankung erforderlich ist.
Kommentar
Wird während des organisierten Bereitschaftsdienstes ein Hausbesuch zur Versorgung des Patienten erforderlich, kommt ausschließlich die Nr. 01418 EBM zusätzlich zur regionalen Kilometerpauschale zum Ansatz. Bei der Erstinanspruchnahme kann diese Besuchsleistung je nach Uhrzeit mit den Nrn. 01210 oder 01212 EBM kombiniert werden. Wird der gleiche Arzt innerhalb eines Bereitschaftsdienstes erneut in Anspruch genommen, können neben der Besuchsleistung die Nrn. 01214, 01216 oder 01218 EBM berechnet werden.