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Forum PolitikNotdienst-Abrechnung wird ab April kniffliger

Ab dem 1. April 2017 – und das ist kein Aprilscherz – gibt es für den Notfall- und Bereitschaftsdienst neue Abrechnungspositionen (GOP) im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Mehr Honorar wird über Schweregradzuschläge bei besonders aufwändigen Behandlungen gezahlt. Als Gegenpol kommt nur noch eine Abklärungspauschale zur Auszahlung für Patienten, die keine Notfallbehandlung brauchen.

Finanziert wird das Ganze über eine gigantische Umverteilung beim Notdiensthonorar und vermutlich auch zu Lasten der Gesamtvergütung. Ob sich nach dem 1. April 2017 überhaupt noch Ärzte am Bereitschaftsdienst beteiligen, dürfte fraglich werden.

Der neue Beschluss zur Vergütung ambulanter Notfallleistungen sieht vor, dass bei Patienten mit definierten schweren Erkrankungen zusätzlich zur Nr. 01210 der Zuschlag nach Nr. 01223 EBM berechnet werden kann. Die Leistung ist mit 13,48 Euro (128 Punkten) bewertet und kann einmal im Behandlungsfall bei einer Behandlung am Tag zwischen 7 und 19 Uhr (außer an Wochenenden, Feiertagen sowie am 24. und 31.12.) berechnet werden. Zur Finanzierung dieser Leistung wird die Vergütung der Nr. 01210 EBM um 0,70 Euro auf 12,55 Euro abgewertet. Die Behandlung eines Patienten mit einer solchen schweren Erkrankung erbringt damit ab 1. April 26,03 Euro.

Die Leistung nach Nr. 01212 EBM kann in solchen Fällen künftig um den Zuschlag nach Nr. 01224 EBM ergänzt werden, wenn der Patient in der Nacht zwischen 19 und 7 Uhr, ganztägig an Wochenenden, Feiertagen sowie am 24. und 31.12. behandelt wurde. Die Leistung ist mit 20,53 Euro bewertet und kann ebenfalls nur einmal im Behandlungsfall berechnet werden.

Der erhöhte Aufwand, wie er aufgrund einer schwierigen Kommunikation bei bestimmten Grunderkrankungen auftritt, etwa einer Alzheimer Demenz oder wegen des Alters des Patienten (Neugeborene, Säuglinge und Kleinkinder), kann über die neue Nr. 01226 EBM als Zuschlag zur Nr. 01212 EBM berechnet werden. Eine Berechnung ist damit nur in der Nacht zwischen 19 und 7 Uhr, ganztägig an Wochenenden, Feiertagen sowie am 24. und 31.12. möglich. Die Definition des betroffenen Patientenkreises ist beispielhaft gewählt, so dass ein Ansatz auch bei Patienten mit schweren kognitiven, emotionalen und verhaltensbezogenen Beeinträchtigungen, wie dies bei jeder Form der Demenz oder beim Parkinson-Syndrom der Fall ist, erfolgen kann.

Denkbar wäre hier auch ein Ansatz bei Sprachschwierigkeiten, etwa bei Migranten. Der Zuschlag ist mit 9,48 Euro (90 Punkten) bewertet und kann einmal im Behandlungsfall berechnet werden. Mit der Nr. 01212 EBM ergibt sich damit ein Honorar von 29,83 Euro.

Weiterhin können neben den Notfallpauschalen zusätzlich GOP zur Diagnostik und Therapie angesetzt werden.

Kommentar

Die neuen Schweregradzuschläge und die Abklärungspauschale führt praktisch dazu, dass Patienten im Bereitschaftsdienst künftig in drei „Klassen“ eingeteilt werden müssen:

  • Schweregradpatienten erhalten zu den Grundziffern 01210/01212 EBM die erwähnten Zuschläge.

  • Bei Patienten ohne einen solchen Schweregrad kommen nur die Grundziffern zum Ansatz.

  • Patienten, die keine Notfälle sind, können nur noch nach den Nrn. 01205 oder 01207 EBM berechnet werden. Die Leistung nach Nr. 01205 EBM steht für den Einsatz zwischen 7 und 19 Uhr (außer an Wochenenden, Feiertagen sowie am 24. und 31.12.) und ist mit 4,74 Euro (45 Punkte) bewertet. Die Nr. 01207 EBM kommt zwischen 19 und 7 Uhr, ganztätig an Wochenenden, Feiertagen sowie am 24. und 31.12. zum Ansatz und ist mit 8,42 Euro (80 Punkte) bewertet. Beide Leistungen können nur einmal im Behandlungsfall angesetzt werden. Zusätzlich sind, außer bildgebenden Verfahren, aber auch hier die neben den Nrn. 01210/01212 EBM berechnungsfähigen Leistungen möglich. Betroffen sind Patienten, die nicht notfallmäßig in der Notaufnahme im Krankenhaus oder im organisierten Bereitschaftsdienst behandelt werden müssen und deshalb in eine Arztpraxis weitergeleitet werden können.

Diese im Grunde genommen in der Praxis kaum umsetzbare neue Form der Notfallabrechnung wird durch konkrete Vorgaben im EBM-Text schließlich noch erheblich verschlimmert. Dort ist nämlich geregelt, dass beim Ansatz der Nrn. 01205 oder 01207 EBM die Nrn. 01214, 01216 und 01218 EBM für Folgekontakte nur mit ausführlicher schriftlicher medizinischer Begründung berechnungsfähig sind.

Notfallambulanzen und Bereitschaftsdienstzentralen werden nach dem 1. April 2017 deshalb gut beraten sein, wenn sie ihre Einrichtung durch einen Sicherheitsdienst überwachen lassen.

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