In seiner 411. Sitzung hatte der Bewertungsausschuss (BA) eine Leistungsposition zur Abrechnung der Erstellung eines Medikationsplanes nach Nr. 01630 EBM beschlossen (Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 03000, 04000, … und 30700 für die Erstellung eines Medikationsplans gemäß Paragraf 29a Bundesmantelvertrag-Ärzte). Sie ist mit 39 Punkten bewertet, das entspricht beim aktuellen Punktwert von 10,6543 Cent 4,15 Euro. Eine Berechnung ist neben dem Chronikerzuschlag nach Nr. 03220 EBM ausgeschlossen. Hier setzt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) automatisch die Nr. 03222 EBM (1 Euro) zu. Neben der Geriatrie-Leistung nach Nr. 03362 EBM gibt es für die Medikationsplanerstellung überhaupt kein Honorar, da diese Leistung dort enthalten sein soll.
Kommentar
Diese Abrechnungsbestimmungen konnte man schon als recht grotesk ansehen. Trotzdem setzt der Bewertungsausschuss mit seiner finalen Fassung noch eins drauf. Ursprünglich sollte die Nr. 01630 EBM einmal im Krankheitsfall – also innerhalb von vier Quartalen einmal – berechnungsfähig sein. Das wurde nun umgewandelt: "Die Gebührenordnungsposition 01630 kann im Laufe von vier Quartalen nur von einem Vertragsarzt einmalig abgerechnet werden".
Da der Medikationsplan nicht nur von Hausärzten erstellt werden kann und im fachärztlichen Bereich ggf. ergänzt werden soll, ist deshalb Vorsicht geboten. Zumindest ist das der Fall, wenn der Patient mit einem solchen Medikationsplan in der Praxis erscheint, der nicht von der Praxis erstellt wurde. Wird hier die Leistung nach Nr. 01630 EBM berechnet, könnte das formal den Staatsanwalt interessieren. Ob sich die ärztlichen Vertreter im Bewertungsausschuss dieser Falle, die sie damit ihren Schutzbefohlenen stellen, bewusst sind, darf hinterfragt werden.