Für die Zuschläge 35251, 35252 und 35253 EBM auf psychotherapeutische Leistungen des EBM-Kapitels 35.2 hat der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) jetzt eine Obergrenze beschlossen. Weiterhin gilt, dass Praxen die Zuschläge erst ab einer Mindestpunktzahl erhalten. Die Zuschläge können nur abhängig vom Tätigkeitsumfang (voll oder reduziert – gemäß des Zulassungs-/Genehmigungsbescheids) und mit entsprechender Genehmigung (nach Psychotherapie-Vereinbarung) angesetzt werden.
Voller Tätigkeitsumfang: Ärzte erhalten die Zuschläge, sofern ihre Gesamtpunktzahl der abgerechneten GOP 35200 bis 35225 in einem Quartal zwischen 162.734 und 379.712 Punkten liegt. Für den Korridor zwischen 325.468 Punkten bis 379.712 Punkten wird die Bewertung der Zuschläge halbiert. Ab 379.713 Punkten entfällt der Zuschlag. Halber Tätigkeitsumfang: Die Zuschläge sind berechnungsfähig, wenn die Gesamtpunktzahl der abgerechneten GOP 35200 bis 35225 in einem Quartal maximal 189.856 Punkte beträgt. Die Abstaffelung um den Faktor 0,5 greift für den Bereich zwischen 162.734 bis 189.856 Punkte.
Kommentar
Formal tritt der Beschluss rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft. Die nun in den EBM aufgenommene Obergrenze für die Zuschläge sowie Abstaffelung zwischen Vollauslastung und Obergrenze mit dem Faktor 0,5 findet jedoch erst ab dem 1. April 2016 und somit für die Abrechnungen des zweiten Quartals Anwendung. Die Kassenärztlichen Vereinigungen setzen die Zuschläge automatisch zu.