Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband haben sich über die Vergütung für die zusätzlichen pädiatrischen Vorsorge-Leistungen im EBM geeinigt. Damit sind die Inhalte der neu gefassten Kinderrichtlinie seit dem 1. Januar 2017 ambulante Kassenleistung. Der Bewertungsausschuss hat den EBM an die Inhalte der Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 angepasst. Künftig erhalten Ärzte für jede der Untersuchungen U2 bis U9 42,23 Euro. Bisher waren es 32,14 Euro oder 37,05 Euro für die U7a. Für das gegebenenfalls ambulante Screening von Neugeborenen auf Mukoviszidose wurde die Nr. 01707 EBM angepasst und die Nr. 01709 neu in den EBM aufgenommen. Die neue dreistufige Labordiagnostik wird nach den neuen Nrn. 01725 bis 01727 EBM berechnet. Neu sind vor allem primär-präventive Beratungen, bei denen die Eltern zu entwicklungsbezogenen Themen wie Ernährung, Bewegung und Medienkonsum informiert werden. Außerdem enthält die Richtlinie konkrete Vorgaben zur orientierenden Beurteilung der Entwicklung des Kindes zu Fein- und Grobmotorik, Sprache, Perzeption/Kognition, soziale/emotionale Kompetenz und Interaktion für die U3 bis U9 (ausführlich in Der Hausarzt 2). Für Neugeborene gibt es zudem das Screening auf Mukoviszidose. Die Untersuchungen werden im neuen gelben Heft dokumentiert. Bei Kindern, deren U6 bereits erfolgt ist, soll die Dokumentation der neuen Untersuchungsinhalte auf einklebbaren Einlegeblättern in der bisherigen Version des gelben Hefts erfolgen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte die Änderungen der Richtlinie im Mai 2016 beschlossen. Die Dokumentation wurde entsprechend angepasst.
Kommentar
Nach der aktuellen Kinder-Richtlinie des G-BA dürfen Untersuchungen nach dieser Richtlinie, soweit dort nicht etwas anderes bestimmt ist, Ärzte vornehmen, die die vorgesehenen Leistungen aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen erbringen können, nach der ärztlichen Berufsordnung dazu berechtigt sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Diese Auflagen können bei Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin, aber auch bei Fachärzten für Allgemeinmedizin als gegeben angesehen werden.
Ein Ausschluss in der Gebührenordnung besteht lediglich bei der Nr. 01705 EBM (Hörscreening), die nur von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin, Fachärzten für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde oder Fachärzten für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen durchgeführt werden kann.
Der Ansatz der Nr. 01706 EBM setzt eine bestimmte Geräteausstattung voraus und die Berechnung der neuen dreistufigen Labordiagnostik für das Mukoviszidose-Screening ist bestimmten Laborärzten vorbehalten. Trotz dieser recht eindeutigen bundesweiten Regelung ist es nicht ausgeschlossen, dass einzelne Kassenärztliche Vereinigungen zusätzliche Hürden für die Abrechnung der genannten Leistungen bei Allgemeinärzten aufbauen.