Mit Beginn des neuen Jahres ist das „ Vierte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ in Kraft getreten. Die abschließende Beratung im Bundesrat steht zwar noch aus, es sind aber keine wesentlichen Änderungen mehr zu erwarten. In diesem Zusammenhang sind auch die Neuerungen zu beachten, die sich aus dem „Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKVVSG)“ ergeben. Hier wurden die Regelungen zu den Wirtschaftlichkeitsprüfungen neu strukturiert, damit regionale Gegebenheiten stärker als bisher berücksichtigt werden können (Übersicht nach Bundesländern).
Ab 2017 wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit ärztlich verordneten Leistungen grundsätzlich anhand von Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner auf Landesebene geprüft. Wie groß die individuelle Regressgefahr ist, hängt deshalb künftig (insbesondere) vom „Verhandlungsgeschick“ der (haus-ärztlichen) Mandatsträger in einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und damit der von den Vertragsärzten selbst gewählten Standesvertretung ab.
Kommentar
Das erstgenannte Gesetz enthält viele Einzelregelungen, die unterschiedliche Bereiche des Arzneimittelrechts betreffen. Die wichtigsten Regelungen für die hausärztliche Praxis sind:
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Künftig darf ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel grundsätzlich nur noch abgegeben werden, wenn das Rezept infolge eines direkten Arzt-Patienten-Kontakts ausgestellt wurde.
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Im Heilmittelwerbegesetz wird außerdem klargestellt, dass aus Gründen der Patientensicherheit Teleshopping verboten ist. Patienten können Medikamente deshalb nicht mehr über Internet-Apotheken beziehen.
Dies könnte sich zum Beispiel auf das in Alten-und Pflegeheimen übliche Bezugsverfahren von Arzneimitteln über zum Teil weit entfernte Versorgungsapotheken auswirken. Inwieweit dies auch als Teleshopping gesehen wird, bleibt abzuwarten. Grenzwertig ist dieses Verfahren aber bereits durch das neue Antikorruptionsgesetz. Daher sollten Ärzte Verordnungen für Heimpatienten grundsätzlich entweder direkt an den Patienten oder die Pflegeheimleitung abgeben. Welche Bezugsform dort gewählt wird, liegt dann nicht mehr in der Verantwortung des Arztes.
Bevor ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel verordnet wird, muss nun immer ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden. In begründeten Ausnahmen kann man aber davon abweichen, „ insbesondere, wenn die Person dem Arzt (…) aus einem vorangegangenen direkten Kontakt hinreichend bekannt ist und es sich lediglich um die Wiederholung oder die Fortsetzung der Behandlung handelt“, heißt es in Paragraf 48 AMG.
Die neuen Möglichkeiten der Besuchsdelegation an qualifiziertes Praxispersonal (wie eine NäPA) werden damit problematisiert. Erfolgt eine Arzneiverordnung am gleichen Tag wie die Abrechnung eines NäPA-Besuchs (Nrn. 03062 bis 03065 EBM), dürfte auch hier kein direkter APK stattgefunden haben. Auch in diesen Fällen ist auf die Ausnahme in Paragraf 48 (s.o.) hinzuweisen. Problematisch dürfte es werden, wenn in zwei oder mehr Folgequartalen nur die GOP 01430 abgerechnet wird.
Welche Konsequenzen eine solche Abweichung für den Hausarzt hat, regelt das Gesetz aber nicht, so dass davon auszugehen ist, dass dies der Selbstverwaltung überlassen wird.
Direkter APK: So steht es im Gesetz
"Eine Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, darf nicht erfolgen, wenn vor der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung offenkundig kein direkter Kontakt zwischen dem Arzt oder Zahnarzt und der Person, für die das Arzneimittel verschrieben wird, stattgefunden hat. Hiervon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, insbesondere, wenn die Person dem Arzt oder Zahnarzt aus einem vorangegangenen direkten Kontakt hinreichend bekannt ist und es sich lediglich um die Wiederholung oder die Fortsetzung der Behandlung handelt." (Paragraf 48 Arzneimittelgesetz)
Richtigstellung
In unserem Bericht vom 5. März 2017 zur Arzneiverordnung hatte sich ein Fehler eingeschlichen. Fälschlicherweise wurde berichtet, dass einer Wiederholungsverordnung auch ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt vorausgehen muss. Richtig ist: Das Gesetz legt hierfür Ausnahmefälle fest. Die entsprechende Passage (kursiv markiert) wurde am 10. März korrigiert. Wir bitten um Entschuldigung für das Versehen.