Forum PolitikNäPA darf jetzt Langzeit-EKG abrechnen – VERAH schon lange

Die Aufzeichnung des Langzeit-EKG nach Nr. 03322 EBM kann seit dem 1. Juli 2015 neben den Besuchen der nichtärztlichen Praxisassistentinnen nach den Nrn. 03062 und 03063 EBM berechnet werden. Der Bewertungsausschuss hat die Nr. 6 der Präambel zum Abschnitt 3.2.1.2 des EBM um die Nrn. 03322 EBM für die Aufzeichnung des Langzeit-EKG entsprechend ergänzt. Neben den Gebührenordnungspositionen 03062 und 03063 EBM können damit aber weiterhin nur Leistungen des EBM-Abschnitts 32.2 (Allgemeinlabor) sowie die Nr. 31600 EBM (Nachbehandlung bei ambulanten und belegärztlichen Operationen) und jetzt die Nr. 03322 EBM berechnet werden.

Kommentar:

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat diesen Beschluss als große Errungenschaft angekündigt. Die Hausärzte müssen sich deshalb fragen, warum sie von dieser Organisation weiter „veräppelt“ werden. Glücklicherweise gibt es aber Alternativen: Die VERAH® kann innerhalb der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) alle delegationsfähigen Leistungen erbringen und der HZV-Arzt diese auch abrechnen (s. Kasten)!

VERAHR-Leistungen in der HZV

Diese Leistungen (1) konnen in den HZV-Vertragen von der VERAHR erbracht und vom HZV-Arzt dann auch abgerechnet werden:

(1) Beispiele, bezogen auf den hausärztlichen Bereich; Quelle: Anlage 24 BMV-Ä, Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß Paragraf 28 Abs. 1 S. 3 SGB V vom 1. Oktober 2013

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