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Forum PolitikMuss man Online-Kritik hinnehmen?

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) kann man als Praxisinhaber Kommentare in Online-Bewertungsportalen, zum Beispiel zu Behandlungskosten, zwar löschen lassen, ihnen aber kaum vorbeugen. Derartige Äußerungen, die sich um Honorarforderungen drehen, sahen die Richter nämlich nicht als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an (Az.: I-16 U 2/15).

Kommentar

Im konkreten Fall hatte sich ein Patient anonym in einem Bewertungsportal kritisch zu den Kosten einer ärztlichen Behandlung geäußert und den Arzt auf dieser Basis negativ bewertet. Er kommentierte dies aber auch mit Hinweisen wie „Ausbeutung des Schwächeren“ und „Möge der Allmächtige mich, meine Freunde und meine Feinde von solch einem „Arzt“ fernhalten“. Der betroffene Arzt verlangte vom Betreiber des Portals, den Eintrag zu löschen, und eine Unterlassungserklärung. Der Inhaber des Bewertungsportals löschte zwar die Kommentare verwies im Hinblick auf die Unterlassungserklärung aber auf den Verfasser. Das Landgericht Duisburg wies die daraufhin eingereichte Unterlassungsklage aber ab, da dies nicht dem Portalbetreiber angelastet werden könne.

Im Berufungsverfahren bestätigte das OLG das Urteil. Nach Auffassung der Richter handele es sich hier um eine Meinungsäußerung, die grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt sei. Außerdem habe sich der Kommentar nur auf die Kosten der ärztlichen Behandlung bezogen, so dass keine Diffamierung und Herabsetzung der Person des Arztes vorliege. Der Portalbetreiber sei durch die Löschung seinen Prüfpflichten ausreichend nachgekommen. Es bleibt somit bei der bisher in vergleichbaren Fällen vertretenen Rechtsauffassung, dass man sich als Arzt gegen unberechtigte Kritik im Internet zur Wehr setzen kann. Prophylaktische Maßnahmen, wie hier der Versuch, eine Unterlassungserklärung zu erreichen, werden hingegen von den zuständigen Gerichten eher abgelehnt.

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