Seit 2014 kann die MRSA-Sanierung bei Patienten über die häusliche Krankenpflege erfolgen und die vertragsärztlichen Leistungen können gesondert und extrabudgetär berechnet werden. Die einzelnen Therapiemaßnahmen richten sich nach dem Bedarf des Patienten. Verordnungsfähig sind zum Beispiel
- die Applikation einer antibakteriellen Nasensalbe,
- die Mund- und Rachenspülung mit einer antiseptischen Lösung und
- die Dekontamination von Haut und Haaren mit antiseptischen Substanzen.
In Ausnahmefällen kann auch der tägliche Wechsel der Bettwäsche und die tägliche Desinfektion von Gegenständen, die mit Haut oder Schleimhaut Kontakt haben, erforderlich sein, damit die Eradikationstherapie erfolgreich verläuft. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn Patienten, etwa aufgrund von körperlichen oder geistigen Einschränkungen, nicht die begleitenden Sanierungsmaßnahmen selbst ausführen oder Angehörige dies übernehmen können. Dies gilt allerdings nur, wenn sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI (Pflegeversicherung) haben.
Die Verordnung erfolgt auf dem Muster 12 "Verordnung häuslicher Krankenpflege" unter Angabe der Leistungsnummer 26a oder des Textes "Durchführen der Sanierung von MRSA-Trägern mit gesicherter Diagnose".
Kommentar
Antibakterielle Nasensalben als zugelassene Arzneimittel (Rezeptpflicht) kann man zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen, apothekenpflichtige OTC-Arzneimittel und Medizinprodukte dagegen nicht. Die Kosten für die entsprechenden Produkte muss der Patient tragen. Die "Sanierung von MRSA-Trägern mit gesicherter Diagnose" als häusliche Krankenpflege dürfen auch Vertragsärzte ohne KV-Genehmigung zur "Durchführung und Abrechnung der speziellen Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von MRSA" (MRSA-Leistungen Abschnitt 30.12 EBM) abrechnen.
Liegt eine solche Genehmigung vor, kommen die in der Tabelle aufgeführten Ziffern zum Einsatz. Wird eine Eradikationstherapie im Krankenhaus begonnen, kann auch der Krankenhausarzt beim Entlassmanagement die Maßnahme verordnen.