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Forum PolitikMedikationsplan: Das kommt auf Hausärzte zu

Die Verhandlungen über Inhalt, Struktur und Vorgaben zur Erstellung und Aktualisierung eines Medikationsplans zwischen der Bundesärztekammer (BÄK) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) sind abgeschlossen. Entsprechend dieser Vereinbarung haben Patienten ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf einen vom behandelnden Arzt erstellten Medikamentenplan (Medikationsplan), wenn sie mindestens drei verordnete Arzneimittel gleichzeitig anwenden.

Der Plan soll nach dem E-Health-Gesetz einheitlich standardisiert sein. Dabei mussten nach den Vorgaben des Gesetzgebers die Vorarbeiten des Aktionsplans Arzneimitteltherapiesicherheit (AP AMTS) des Bundesgesundheitsministeriums berücksichtigt und der Sachverstand der Arzneimittelkommissionen der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) und der Apotheker (AMK) einbezogen werden. Das Gesetz sieht dabei sogar vor, dass Ärzte die Patienten über den Anspruch auf einen Medikationsplan informieren müssen. Für die Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans sollen Ärzte ein Honorar erhalten. Dem E-Health-Gesetz zufolge soll der Medikationsplan spätestens ab dem 1. Januar 2018 auch auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert werden.

Kommentar

Die Mehrzahl der Felder auf dem Medikationsplan sollen bei der Erstellung automatisch durch die Software ausgefüllt werden. Lediglich die Angaben zur Dosierung muss der Arzt ergänzen, können aber auch mithilfe der Software gegebenenfalls aus der Dokumentation übernommen werden. Angaben zum Handelsnamen, zu Hinweisen und zum Behandlungsgrund sind optional und müssen nicht in jedem Fall befüllt werden.

Der Medikationsplan soll verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel enthalten, die in der vertragsärztlichen Versorgung verschrieben wurden. Dies können auch Arzneimittel sein, die auf Privatrezept oder "grünem" Rezept verordnet wurden. Die Verantwortung für die verschriebenen Arzneimittel liegt wie bisher beim jeweils verschreibenden Arzt. Selbstmedikation muss vom Arzt nur in den Plan übernommen werden, wenn deren Dokumentation aus medizinischer Sicht notwendig ist.

Der erstellende Arzt muss den Plan laut Gesetz nur dann aktualisieren, wenn er von Änderungen der Medikation erfährt. Dabei gilt: Eine Aktualisi-erung durch den erstellenden Arzt erfolgt im Hinblick auf die von anderen Ärzten verordneten Medikamente, wenn er in geeigneter Weise davon Kenntnis erhält. Änderungen aufgrund von Rabattverträgen (d.h. Änderungen nur des Präparatenamens) verpflichten nicht zu einer Aktualisierung durch den Arzt. Änderungen durch die Apotheke können übergangsweise auch handschriftlich erfolgen (z.B. Eintrag von Rabattvertragsarzneimitteln). Soweit Apotheker Selbstmedikation handschriftlich ergänzen, erfolgt dies auf einem gesonderten Blatt. Auch diese Selbstmedikation wird nur durch den Arzt in den Medikationsplan aufgenommen, wenn es aus seiner Sicht medizinisch notwendig ist.

Vollständigkeit und Aktualität des Planes muss der erstellende Arzt aller- dings nicht gewährleisten. Der Plan trägt daher einen entsprechenden Hinweis, da Patienten weitere Ärzte aufsuchen und Medikamente verordnet bekommen können, die dann nicht auf dem Plan verzeichnet sind. Zur Erleichterung der Aktualisierung enthält der Medikationsplan als zusätzliches Angebot einen Barcode, der mit einem Barcodescanner eingelesen werden kann. Jedoch ist kein Arzt verpflichtet, sich diesen anzuschaffen, wenn er die Aktualisierung auf andere Weise durchführen möchte.

Übergangsweise bis zum 31. März 2017 können vorhandene Medikationspläne der Praxissoftware weiter genutzt werden. Spätestens ab dem 1. April 2017 muss dann allerdings der bundesweit einheitliche Medikationsplan verwen- det werden. Die Software-Firmen müssen den Praxen das neue Element rechtzeitig mit dem Quartals-Update zur Verfügung stellen.

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