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ChronikerpauschalenKassen blockieren eine vernünftige Chronikerregelung

Die Leistungen der Chronikerpauschalen nach den Nrn. 03220/03221 EBM kann man nur berechnen, wenn der betreffende Patient im Zeitraum der letzten vier Quartale wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung(en) jeweils mindestens einen Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen pro Quartal in mindestens drei Quartalen in derselben Praxis hatte.

Hierbei müssen in mindestens zwei Quartalen persönliche Arzt-Patienten-Kontakte stattgefunden haben. Die Regelung führt insbesondere bei Neuerkrankungen dazu, dass Ärzte trotz gesicherter chronischer Erkrankung die genannten Leistungen erst ab dem vierten Behandlungsquartal ansetzen dürfen.

Die KBV wollte deshalb in den aktuellen Verhandlungen mit den Kassen insbesondere erreichen, dass diese “Vier-Quartals-Vorgabe” entfällt und die Abrechnung der Chronikerpauschalen nur noch an die Behandlung bestimmter Krankheiten gekoppelt wird. Das KBV-Konzept sieht eine punktsummenneutrale Ersetzung der bisherigen Vier-Quartals-Regelung durch die Hinterlegung von Diagnoselisten auf Basis von dreistelligen ICD-10-Kodes vor.

Die KBV hat den Vorschlag im Mai 2018 zur Beratung mit dem GKV-Spitzenverband in die Gremien eingebracht, in der Sitzung des Bewertungsausschusses (BA) am 18. September lehnte der GKV-Spitzenverband diesen aber ab. Die Kassenseite hat in der Sitzung einen eigenen Vorschlag eingebracht, der vorsieht, dass die alte Regelung bestehen bleibt und lediglich zusätzlich Patienten mit mehr als 42 Liegetagen im Krankenhaus innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr auch als chronisch krank betrachtet werden können.

Der Erweiterte Bewertungsausschuss muss nun entscheiden, ob er dem vernünftigen Vorschlag der KBV oder der völlig “hirnrissigen” Empfehlung der Kassen folgt.

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