Der Bewertungsausschuss hat zum 1. Oktober 2015 zwei Interpretationsbeschlüsse gefasst, die auch Hausärzte betreffen. Demnach kann ein Hausarzt, wenn er in dringenden Fällen (etwa einem Verkehrsunfall) zu einem „Hausbesuch“ gerufen wird und den Patienten nicht mehr antrifft, unter Angabe der Gründe die Nrn. 01411 oder 01412 EBM einschließlich der Kilometerpauschale in voller Höhe berechnen. Außerdem wurde beschlossen, dass bei einer Selbstbehandlung der Vertragsarzt die Nr. 01430 EBM berechnen darf, daneben aber keine anderen Leistungen des Abschnitts II EBM oder Gesprächsleistungen.
Kommentar:
Der Bewertungsausschuss setzt sich paritätisch aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und Kassen zusammen. Er beschließt die Höhe der jährlich neu festzulegenden Gesamtvergütung und legt den Legendentext sowie die Bewertung neuer EBM-Leistungen fest. Bei bereits bestehenden EBM-Leistungen fasst er sogenannte Interpretationsbeschlüsse, wenn Unklarheiten über den Ansatz solcher Leistungen aufkommen. Diese stellen gewissermaßen eine amtliche und damit verbindliche Kommentierung oder Auslegung bei einzelnen EBM-Leistungen dar.
Genau dieser Verbindlichkeitsgrad ist es aber nun, der streng genommen einen Rückschritt in beiden betroffenen Bereichen bedeutet. Besuchsleistungen konnten nämlich bisher immer dann angesetzt werden, wenn sie angefordert wurden, der Patient bei Eintreffen des Arztes aber nicht oder nicht mehr anwesend war. Der Beschluss bezieht sich nun aber explizit auf Besuchsleistungen nach den Nrn. 01411 und 01412 EBM. Andere Besuchsleistungen, bei denen eine solche Situation auch auftreten kann, wie diejenigen nach den Nrn. 01410 (einfacher Besuch), 01413 (Mitbesuch) und insbesondere nach Nr. 01415 EBM (dringender Besuch im Alten-/Pflegeheim) wären damit außen vor. Es entsteht somit eine Rechtssicherheit, wo sie bisher eigentlich bereits vorhanden war, und eine neue Rechtsunsicherheit, wo sie bisher nicht gegeben ist.
Ähnlich sieht es beim Interpretationsbeschluss zur Selbstbehandlung aus. Diese Entscheidung ist verwirrend und sogar regelrecht „hinterlistig“. Sie legt nämlich fest, dass der Arzt die Nr. 01430 EBM bei Selbstbehandlung berechnen kann und daneben lediglich andere Leistungen des Abschnitts II sowie Gesprächsleistungen ausgeschlossen sind. Laut Fußnote zum Legendentext sind neben dieser Leistung aber im Arztfall alle anderen Gebührenordnungspositionen – nicht nur die zuvor genannten – ausgeschlossen. Hier muss man dem Bewertungsausschuss also eine mangelnde Sachkenntnis unterstellen.
Ein schwacher Trost dürfte dabei sein, dass dieser Verwaltungskomplex mehrfach im Quartal angesetzt werden kann und die Ausschlüsse nur für den Arztfall gelten. Das bedeutet, wer in einer Gemeinschaftspraxis tätig ist und sich vom Praxispartner behandeln lässt, kann ganz normal wie bei jedem anderen Patienten abrechnen.