Nach Paragraf 79 Abs. 3a SGB V neu dürfen künftig in der Vertreterversammlung der KBV über die Belange, die ausschließlich die hausärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Hausärzte, über die Belange, die ausschließlich die fachärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Fachärzte abstimmen. Bei gemeinsamen Abstimmungen müssen die Stimmen so gewichtet werden, dass eine Parität der Stimmen zwischen Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte entsteht. Die KBV wird dabei vom Gesetzgeber aufgefordert, weiteres zur Abgrenzung der Abstimmungsgegenstände und zur Stimmengewichtung in der Satzung bis zum vierten auf die Verkündung des GKV-VSG folgenden Kalendermonats zu regeln. Ein entsprechender Satzungsbeschluss muss dabei mit der (ungewichteten) Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung gefasst werden.
Kommentar
Die gesetzliche Zeitvorgabe ist bereits überschritten. Die KBV-Vertreterversammlung hat es in zwei Sitzungen nicht geschafft, eine Satzungsänderung, die den Auflagen des Gesetzes Rechnung trägt, zustande zu bringen. Das Bundesgesundheitsministerium hat daraufhin im Rahmen einer Ersatzvornahme eine Regelung vorgegeben, die insbesondere die Stimmengewichtung zum Gegenstand hat, mit der bei Abstimmungen nicht mehr wie bisher die Facharztmehrheit die Hausarztmitglieder in der KBV-VV überstimmen kann. Gegen diese Ersatzvornahme wollen KBV und einige KVen juristisch vorgehen. Da eine eventuelle Klage aufschiebende Wirkung hat, kann es ggf. noch bis Ende 2016 dauern, bis die vorgesehene Gleichstellung von Hausarzt- und Facharztvertretern in den Selbstverwaltungsorganen realisiert werden kann.