Bei einer Arbeitskreissitzung in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) am 22. März wurde diskutiert, ob die Kassenärztlichen Vereinigungen einen Bescheid im Zusammenhang mit der Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) gegenüber den Vertragsärzten erlassen dürften. Unter Hinweis auf die TI-Finanzierungsvereinbarung gemäß Paragraf 291a Absatz 7 Satz 5 SGB V stellte der Arbeitskreis fest, dass eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) die Anspruchsberechtigung der Vertragsarztpraxis gemäß dieser Vereinbarung prüfen muss. Hieraus ergibt sich, dass die KV befugt, aber auch verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn seitens des Vertragsarztes keine Anspruchsberechtigung vorliegt. Das gilt auch, wenn der Arzt eine höhere Finanzierung oder Erstattung von Kosten beantragt, als es die TI-Finanzierungsvereinbarung vorsieht. Gegen diesen Bescheid könne der Vertragsarzt Widerspruch einlegen und bei erfolglosem Widerspruchsverfahren klagen.
Kommentar
Das ist bisher die Antwort der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) auf die noch offene Frage, ob und wie den Vertragsärzten die eigentlich gesetzlich zugesicherten Kosten für den TI-Anschluss in vollem Umfang ersetzt werden. Besonders delikat ist in diesem Zusammenhang, dass die KBV bereits mit den Krankenkassen verhandelt, damit die Finanzierungslücke für Ärzte doch geringer ausfällt (wir berichteten). Zuletzt wollte der GKV-Spitzenverband aber noch "abwarten", sagte er gegenüber "Der Hausarzt".
Bliebe es bei der jetzigen Vereinbarung, ist abzusehen, dass viele Niedergelassene spätestens ab dem dritten Quartal 2018 keine kostendeckende Refinanzierung ihrer Investitionen mehr bekämen und deshalb auf den Kosten sitzenbleiben. Der KBV-Vorstand rechnet mit einer Unterfinanzierung von fast 1.200 Euro. Es wird immer deutlicher, dass sich die KBV bei der Aushandlung der Pauschalen verzockt hat und die Niedergelassenen den "schwarzen Peter" gezogen haben. Denn sie sollen nach erfolglosem Widerspruch ihr Recht einklagen. Das kostet aber bekanntlich Geld und vergrößert die Unterdeckung damit noch.