Eine Patientenberatung enthält viele zusätzliche Aspekte und Beschwerden, auf die man eingehen muss. Zieht sich die Beratung dadurch nicht nur zeitlich in die Länge, sondern nimmt die Beratungs- und Behandlungskomplexität zu, gibt es dafür einen Ausgleich beim Honorar. Nach Paragraf 5 GOÄ können
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ärztliche Leistungen mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz,
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technische Leistungen mit dem 1,0- bis 2,5-fachen Satz,
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Laborleistungen mit dem 1,0- bis 1,3-fachen Satz berechnet werden.
Die oft als "Mittel- oder Schwellenwert" bezeichneten Faktoren 2,3 bis 1,8 oder 1,15 können also durchaus überschritten werden. Dafür muss man in der Rechnung nur eine auf den Einzelfall bezogene Begründung angeben. Kriterien sind die Schwierigkeit, der Zeitaufwand oder die Umstände bei der Ausführung. Nur diese drei Kriterien entscheiden über einen höheren Faktor. Andere Faktoren wie eine spezielle Qualifikation oder besonders aufwändige Geräte spielen hingegen bei der Leistungsbewertung keine Rolle.
Kommentar
Möglich ist selbstverständlich auch eine abgestufte Vorgehensweise. Eine nur mittelgradig erhöhte Schwierigkeit kann zu einem 2,8-fachen oder 3,1-fachen Satz führen. Begründungen für eine Höherbewertung sind jedoch öfter möglich als vermutet. Einen größeren Zeitaufwand kann man etwa geltend machen, wenn die Leistung nach Nr. 3 GOÄ mit einer Mindestdauer von zehn Minuten doppelt so viel Zeit in Anspruch nimmt. Die medizinische Schwierigkeit wiederum kann durch die Begleiterkrankungen des Patienten begründet sein. Besondere Umstände bei der Ausführung liegen vor, wenn ein Patient wegen körperlicher Defizite (Adipositas, Arthrose) nur in geringem Maße bei der Untersuchung mitwirken kann. In der Liquidation reichen Stichworte, ausschweifende Texte sind unnötig. Auch sollte man zu viele Ausdrücke aus der medizinischen Terminologie vermeiden, um den Patienten nicht zu verunsichern.