Kapitel A der GOÄ sieht vor, dass die dort aufgeführten „Gebühren in besonderen Fällen“ nur eine Bemessung bis zum 2,5-fachen des Einfachsatzes (Höchstsatz) oder bis zum 1,8-fachen (Schwellenwert) zulassen. Unter diesen Leistungspositionen befindet sich auch eine beachtenswerte Zahl an Leistungen, die in der hausärztlichen Praxis üblich sind wie die Nrn. 250 (venöse Blutentnahme), 602 (oxymetrische Untersuchung), 605 (Spirographie) oder 651 GOÄ (Ruhe-EKG). Hier gilt es bei der Anwendung des Multiplikators zu beachten, welche Ausschlussregelungen zu anderen Abrechnungspositionen bestehen, um das finanziell optimale Ergebnis zu erzielen.
Ein Ruhe-EKG etwa bringt mit dem 1,8-fachen Satz 26,55 Euro. Kommt es nach einer solchen Untersuchung zu einem zeitlich sehr ausgedehnten Gespräch mit dem Patienten nach Nr. 3 GOÄ, könnte der 3,5-fache Satz zugrunde gelegt werden. In einem solchen Fall resultiert für die Gesprächsleistung ein Honorar von 30,59 Euro.
Kommentar
Die Nr. 3 GOÄ darf man aber neben der Nr. 651 GOÄ nicht berechnen. In diesem Fall eröffnen sich zwei Lösungswege: Man könnte auf die Berechnung der niedriger bewerteten Nr. 651 GOÄ verzichten, was aber eigentlich nicht einsehbar ist, denn die Leistung wurde ja erbracht. Hier bliebe es dann bei 30,59 Euro für die Berechnung der Nr. 3 GOÄ. Eine Alternative wäre, auf den Ansatz der Nr. 1 GOÄ mit einem 3,5-fachen Satz (statt Nr. 3 GOÄ) auszuweichen. Daneben könnte das Ruhe-EKG berechnet werden und es würde ein Gesamthonorar von 42,86 Euro resultieren (16,31 Euro für das Gespräch, 26,55 Euro für das EKG).