Nach Paragraf 87 Abs. 2a SGB V ist bei künftigen Überprüfungen und Anpassungen im EBM auch der Umfang delegationsfähiger Leistungen zu berücksichtigen. Für diese Überprüfung ist eine Frist von sechs Monaten nach in Kraft treten des Gesetzes, also bis zum 31.03.2016, festgelegt.
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Wegen des zunehmenden Hausärztemangels ist davon auszugehen, dass ins-besondere dort weitere Leistungen definiert werden, die an qualifizierte Praxismitarbeiter, wie z.B. die sog. VERAH©, delegiert werden können. Berücksichtigt man, dass in den HZV-Verträgen bereits eine angemessene Finanzierungsgrundlage für die Beschäftigung derartig qualifizierter Praxismitarbeiter geschaffen ist, erweitert sich deren Einsatzmöglichkeit auf diesem Weg. Mit einer Umsetzung von Neuerungen auf dieser Ebene ist wegen der wie üblich langen Vorlaufzeiten allerdings frühestens zum 1. Oktober 2016 zu rechnen.