In einer Stellungnahme hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mitgeteilt, dass es keine rechtlichen Bedenken dagegen hat, dass Vertragsärzte in Form einer Eigenerklärung gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bestätigen, dass sie bis zum 31. März 2019 die zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) benötigten Komponenten bestellt haben.
Die ursprünglich befürchtete Übermittlung des Kaufvertrages als Beleg an die jeweilige KV ist damit nicht notwendig und wird durch diese einfache Regelung ersetzt.
Das BMG weist aber ausdrücklich darauf hin, dass entsprechend der gesetzlichen Regelung der Vertragsarzt in seiner Eigenerklärung bestätigen muss, dass er die Anschaffung der erforderlichen Ausstattung vertraglich vereinbart hat. Ein entsprechendes Schreiben an die zuständige KV könnte auf Vorschlag der KBV demnach so formuliert werden:
Hiermit erkläre ich unter Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung in Paragraf 291 Abs. 2b S. 16 SGB V, dass ich die zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur benötigten Komponenten bestellt habe und dies vertraglich vereinbart ist.