Nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen muss den Disziplinarausschüssen der Kassenärztlichen Vereinigungen kein Jurist angehören oder gar vorsitzen. Ein solches Erfordernis ergebe sich weder aus den gesetzlichen Vorgaben des SGB V noch aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen. Aus diesen sei es schon nicht notwendig, überhaupt einen Disziplinarausschuss zu bilden.
Als Disziplinarorgan könnte vielmehr auch der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung selbst vorgesehen werden. Für den Fall der Errichtung eines gesonderten Disziplinarausschusses gibt es aber keine Verpflichtung, dass darin ein Jurist als Beisitzer mitwirken oder gar den Vorsitz führen müsste. Den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips werde dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsschutzes besteht (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Juli 2015; AZ: L 11 KA 63/13).
Kommentar
Streng genommen stellt die Einrichtung eines Disziplinarausschusses in den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen eine Mittelverschwendung dar. Der (gut bezahlte) Vorstand der betreffenden KV ist hier zuständig und dürfte die Arbeit eigentlich nicht delegieren – schon gar nicht an einen Juristen.