Der Bewertungsausschuss hat am 11. März 2016 umfangreiche Änderungen beschlossen, die sich auf die KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung beziehen. Der „ungeübte“ Leser dieser Änderungen dürfte Schwierigkeiten haben, diese überhaupt zu verstehen. Vielleicht ist das aber gewollt, denn die Änderungen führen zu einer weiteren Quersubventionierung fachärztlicher Leistungen aus dem hausärztlichen Honoraranteil.
Abschnitt 7.1 der KBV-Vorgaben sieht nämlich schon jetzt vor: Ein Unterschuss im Grundbetrag „Labor“ muss ggf. quartalsbezogen finanziert werden – und zwar nach dem jeweiligen Anteil, der entsprechend des Trennungsfaktors auf den hausärztlichen oder fachärztlichen Bereich entfällt. Dieser „Labortopf“ ist zwar über eine Laborquote Q budgetiert, aber nur bis zu einem Mindestwert in Höhe von 0,9158 Prozent. Den verbleibenden Mehrbedarf an Geld müssen Haus- und Fachärzte anteilsmäßig tragen. Da die Leistungen im „Labortopf“ aber fast ausschließlich Fachärzten unterschiedlicher Fachrichtungen zufließen, haben wir es mit einem geschickt getarnten Geldabfluss aus dem hausärztlichen Sektor zu tun.
Ab dem dritten Quartal 2016 beschleunigt sich dieser Abfluss sogar noch. Indem der Bewertungsausschuss die molekulargenetischen Leistungen (Nrn. 32860 bis 32863 EBM) vom „Labortopf“ in den „Topf“ für das genetische Labor verlagert, wird das den Hausärzten entzogene Honorar sogar „in Sicherheit gebracht“.
Kommentar
Man muss den „Hut ziehen“ vor so viel Cleverness in der KBV-Führung, insbesondere weil in einem anderen Bereich der Geldstrom genau umgekehrt gelenkt wird: Kommt es im Vergütungsvolumen des Grundbetrags „ärztlicher Bereitschaftsdienst“ zu einem Unterschuss, finanziert diesen quartalsbezogen die entsprechende Zahl der Vertragsärzte in den jeweiligen Versorgungsbereichen.
Da in der Regel Hausärzte Bereitschaftsdienste übernehmen, finanzieren sie ihr Notdiensthonorar etwa zur Hälfte praktisch selbst. Hinzu kommt: Wenn noch Portalpraxen in Krankenhäusern entstehen, erhöht sich dieser Verlust und wird sich bald schmerzlich am Praxis-Honorar bemerkbar machen. Denn auch die in Portalpraxen erbrachten Leistungen sollen aus dem neuen eigenen Honorartopf für den ambulanten Notdienst bezahlt werden.
Übrigens: Bis zum 30. September 2015 sollte nach den zugrunde liegenden Beschlüssen der Bewertungsausschuss prüfen, ob der Grundbetrag „Labor“ anteilig in den hausärztlichen und fachärztlichen Grundbetrag überführt werden kann. Damit wäre die Transferroute unterbrochen. Passiert ist bisher diesbezüglich nichts!