Forum PolitikDroht bald Chaos bei der Heilmittelverordnung?

Am 11. April ist das „Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung“ in Kraft getreten. Paragraf 64d sieht vor, dass die Kassen Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung auf Landesebene vereinbaren können, um die Verantwortung der Heilmittelerbringer zu stärken. In diesen Modellvorhaben ist vorzusehen, dass die Heilmittelerbringer auf Basis einer vertragsärztlich gestellten Diagnose und Indikation für eine Heilmittelbehandlung selbst die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen können.

Kommentar

In den Vereinbarungen ist zwar die mit dem Modellvorhaben verbundene höhere Verantwortung der Heilmittelerbringer zu berücksichtigen, besonders mit Blick auf künftige Mengenentwicklungen und die Anforderungen an die Qualifikation der Heilmittelerbringer. Zudem ist in der Vereinbarung festzulegen, inwieweit die Heilmittelerbringer bei der Leistungserbringung von den Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Paragraf 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 abweichen dürfen (Heilmittel-Richtlinie).

Konkrete Regelungen, wie das geschehen soll und – vor allem – wer kontrolliert, dass es zu keiner Mengenausweitung zu Lasten des verordnenden Arztes kommt, sind im Gesetz aber nicht vorhanden. Sobald bekannt wird, dass Kassen solche Modellverträge abgeschlossen haben, ist daher Vorsicht bei der Verordnung von Heilmitteln geboten. Zwar gilt weiterhin, dass es bei einer Überschreitung von Richtgrößen bei der Heilmittelverordnung keinen unmittelbaren Regress geben darf, sondern zunächst eine Beratung stattfinden muss.

Sofern es zu einer Beratung kommt, sollte man sich aber genau zeigen lassen, welche Heilmittelverordnungen in die Statistiken eingeflossen sind, um die durch den nun zu erwartenden „Wildwuchs“ erzeugter Anwendungen zu separieren. Immerhin: In der Gesetzesbegründung heißt es, die über Modellvorhaben abgerechneten Heilmittel „unterliegen nicht der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung“.

Die KVen sind nun in besonderem Maße aufgerufen, die Interessen ihrer Mitglieder nachhaltig zu vertreten und damit Schaden von diesen abzuwenden.

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